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Musikaufführungsrecht

Musiker dürfen grundsätzlich ihre eigenen Werke frei aufführen. Sobald jedoch Werke Dritter öffentlich genutzt werden, müssen GEMA- und GVL-Rechte beachtet werden. Veranstalter und Musiker sollten ihre Rechte und Pflichten genau kennen, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und Urheber fair zu entlohnen.

Musikaufführungs- und Musikdarbietungsrecht

Das Musikaufführungs- und Darbietungsrecht regelt die rechtlichen Grundlagen für die öffentliche Aufführung und Darbietung von Musikwerken in Deutschland. Es umfasst die Rechte und Pflichten von Musikern, Veranstaltern und Verwertungsgesellschaften wie der GEMA und der GVL. Nachfolgend eine ausführliche Darstellung:


1. Gesetzliche Grundlagen

Das Musikaufführungs- und Darbietungsrecht basiert auf dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere:

  • § 15 UrhG: Verwertungsrechte
    • Das Aufführungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sind Teil der Verwertungsrechte des Urhebers.
  • § 19 UrhG: Öffentliches Zugänglichmachen
    • Regelt die Verbreitung von Musik im digitalen Raum.
  • § 73 UrhG: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler
    • Musiker haben das Recht, über die Nutzung ihrer Darbietungen zu entscheiden.
  • § 85 UrhG: Rechte der Tonträgerhersteller
    • Regelt den Schutz von Tonaufnahmen, die bei Aufführungen genutzt werden.


2. Rechte der Musiker

a. Aufführungsrecht

  • Musiker dürfen ihre eigenen Werke öffentlich aufführen, ohne eine weitere Genehmigung einzuholen, sofern sie die alleinigen Urheber sind.
  • Sobald Werke Dritter aufgeführt werden, sind die Nutzungsrechte dieser Werke zu beachten.

b. Darbietungsrecht

  • Musiker dürfen ihre Darbietungen (z. B. Live-Konzerte) aufzeichnen, veröffentlichen und verwerten, sofern dies nicht durch bestehende Verträge eingeschränkt ist.
  • Gilt auch für künstlerische Interpretationen fremder Werke (z. B. Coverversionen).

c. Schranken des Urheberrechts

  • Private Aufführungen (z. B. in geschlossenen Gruppen ohne Gewinnerzielungsabsicht) fallen nicht unter das öffentliche Aufführungsrecht (§ 15 Abs. 3 UrhG).


3. Involvierung der GEMA und GVL

a. GEMA

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist zuständig für:

  • Öffentliche Aufführungen: Jede öffentliche Nutzung von Musik, z. B. Konzerte, Diskotheken, Festivals, Streaming.
  • Lizenzierung: Veranstalter und Musiker müssen die Nutzung von geschützten Werken im Repertoire der GEMA lizenzieren.
  • Beispiele für GEMA-pflichtige Ereignisse:
    • Live-Auftritte mit GEMA-repertoirepflichtigen Songs.
    • Musik in Restaurants oder Bars.
    • Musiknutzung auf Plattformen wie YouTube, Spotify.

b. GVL

Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) vertritt die Interessen der ausübenden Künstler (z. B. Musiker, Sänger) und Tonträgerhersteller:

  • Lizenzierung von Leistungsschutzrechten: Radio-, TV-Sendungen, öffentliche Wiedergaben (z. B. Diskotheken, Streaming).
  • Einnahmenverteilung: Ausschüttung von Tantiemen an Musiker und Produzenten.

c. Unterschiede zwischen GEMA und GVL

  • GEMA: Schutz und Vergütung der Urheber (z. B. Komponisten, Textdichter).
  • GVL: Schutz und Vergütung der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller.


4. Wann müssen GEMA/GVL involviert werden?

a. GEMA

  • Immer dann, wenn Musik öffentlich aufgeführt oder wiedergegeben wird und die Werke im GEMA-Repertoire enthalten sind.
  • Beispiele:
    • Ein Veranstalter organisiert ein Konzert, bei dem Cover-Songs gespielt werden.
    • Ein DJ legt in einem Club auf.
    • Ein Unternehmen nutzt Hintergrundmusik in seinen Räumen.

b. GVL

  • Immer dann, wenn eine Leistungsschutzrecht-pflichtige Darbietung öffentlich genutzt wird.
  • Beispiele:
    • Die Wiedergabe eines Live-Mitschnitts im Radio.
    • Die Ausstrahlung eines Konzerts im Fernsehen.
    • Streaming eines Live-Auftritts auf Plattformen wie YouTube.

c. Ausnahmen

  • Öffentliche Aufführungen von Werken, die gemeinfrei sind (Urheberrecht abgelaufen, z. B. Werke von Beethoven).
  • Werke, deren Urheber oder Interpreten nicht bei GEMA/GVL registriert sind.


5. Praktische Pflichten und Abläufe

a. Für Musiker

  • Setlists melden: Musiker, die GEMA-geschützte Werke spielen, müssen ihre Setlists einreichen, damit Tantiemen korrekt verteilt werden können.
  • Lizenzen prüfen: Eigenkompositionen sind nicht GEMA-pflichtig, wenn der Musiker nicht bei der GEMA registriert ist.

b. Für Veranstalter

  • Aufführungsrechte anmelden: Vor der Veranstaltung müssen Lizenzen bei der GEMA/GVL eingeholt werden.
  • Gebühren zahlen: GEMA-Tarife richten sich nach Veranstaltungsgröße und Eintrittspreisen.


6. Besondere Fälle

a. Live-Streaming

  • Live-Streaming eines Konzerts auf Plattformen wie YouTube erfordert eine GEMA-Lizenz für die öffentliche Wiedergabe.
  • Die Plattform muss zusätzlich GEMA-Gebühren für das Hosting zahlen.

b. DJ-Auftritte

  • DJs, die GEMA-geschützte Werke auflegen, müssen Lizenzgebühren zahlen, sofern sie ihre Tracks öffentlich auflegen oder vervielfältigen.

c. Kleinveranstaltungen

  • Geringere Gebühren oder keine GEMA-Gebühren, wenn die Veranstaltung gemeinnützig ist oder keinen kommerziellen Zweck verfolgt.


7. Konsequenzen bei Verstößen

  • Ohne GEMA-Lizenz: Urheberrechtsverletzung mit Schadensersatzansprüchen und möglichen Strafverfahren (§ 97 UrhG).
  • Ohne GVL-Lizenz: Verletzung von Leistungsschutzrechten mit ähnlichen Konsequenzen.

 

 

 

 

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