Distro-Only-Vertrag (Muster)
Ein Distro-Only-Vertrag (Distributionsvertrag) regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler (oder Label) und einem Distributor. Dieser Vertrag bezieht sich ausschließlich auf den Vertrieb von Musikwerken, ohne zusätzliche Verpflichtungen wie Produktion, Promotion oder Rechteübertragung. Er eignet sich insbesondere für unabhängige Künstler, die ihre Musik selbst verwalten möchten.
DISTRO-ONLY-VERTRAG
Zwischen
- Künstler (nachfolgend „Künstler“ genannt): [Name, Anschrift, ggf. Künstlername/Bandname]
- Distributor (nachfolgend „Distributor“ genannt): [Name, Anschrift, ggf. Firmenname und Rechtsform]
Präambel Der Künstler ist alleiniger Rechteinhaber der Musikwerke und beauftragt den Distributor, diese auf digitalen und/oder physischen Plattformen zu vertreiben. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien sowie die finanziellen Rahmenbedingungen.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Künstler beauftragt den Distributor, die nachfolgenden Werke zu vertreiben:
- Titel der Werke: [Liste der Werke oder Verweis auf Anlage].
- Veröffentlichungsart: [z. B. Single, EP, Album].
1.2 Der Vertrieb umfasst folgende Plattformen:
- Digitale Plattformen: [z. B. Spotify, Apple Music, Amazon Music, Deezer].
- Physische Medien: [z. B. CDs, Vinyl, Kassetten], falls vereinbart.
1.3 Der Distributor übernimmt keine Produktions-, Marketing- oder Promotion-Aufgaben, es sei denn, dies wird separat vereinbart.
§ 2 Rechteübertragung
2.1 Der Künstler überträgt dem Distributor ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht zur Verbreitung der Werke im Rahmen dieses Vertrags.
2.2 Die Rechteübertragung gilt ausschließlich für den Vertrieb und umfasst keine Bearbeitung, Synchronisation oder andere Verwertungen.
2.3 Geografischer Umfang: Der Vertrieb gilt weltweit, sofern keine Einschränkungen vereinbart werden.
2.4 Zeitlicher Umfang: Die Rechteübertragung gilt für die Dauer der Vertragslaufzeit gemäß § 6.
2.5 Der Künstler behält alle Urheber- und Leistungsschutzrechte an seinen Werken.
§ 3 Vergütung
3.1 Der Distributor erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von [z. B. 15 %] der Nettoerlöse aus dem Vertrieb.
3.2 Abrechnungen erfolgen vierteljährlich, und der Distributor legt dem Künstler eine detaillierte Einnahmenübersicht vor.
3.3 Zusätzliche Kosten (z. B. Gebühren für Plattformen, Herstellung physischer Tonträger) werden gesondert verrechnet und sind vom Künstler zu tragen.
3.4 Die Vergütung des Distributors wird direkt vom Erlös abgezogen, bevor der Restbetrag an den Künstler ausgezahlt wird.
§ 4 Pflichten des Distributors
4.1 Der Distributor verpflichtet sich, die Werke des Künstlers auf den vereinbarten Plattformen verfügbar zu machen.
4.2 Der Distributor stellt sicher, dass die Werke innerhalb von [z. B. 14 Tagen] nach Erhalt des Materials auf den Plattformen veröffentlicht werden.
4.3 Der Distributor sorgt für die ordnungsgemäße technische Verarbeitung der bereitgestellten Werke und Metadaten (z. B. ISRC, UPC, Cover-Artwork).
4.4 Der Distributor haftet nicht für Verzögerungen oder technische Probleme, die durch Dritte (z. B. Plattformen) verursacht werden.
§ 5 Pflichten des Künstlers
5.1 Der Künstler stellt dem Distributor alle erforderlichen Materialien in geeigneter Qualität bereit:
- Audio-Dateien (z. B. WAV, FLAC).
- Metadaten (z. B. Titel, Künstlername, ISRC, Copyright-Angaben).
- Cover-Artwork in den erforderlichen Formaten.
5.2 Der Künstler garantiert, dass er alleiniger Inhaber aller Rechte an den Werken ist und keine Rechte Dritter verletzt werden.
5.3 Der Künstler verpflichtet sich, alle GEMA- oder GVL-pflichtigen Werke rechtzeitig anzumelden und die entsprechenden Gebühren zu tragen.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1 Die Vertragslaufzeit beträgt [z. B. 1 Jahr] und verlängert sich automatisch um jeweils [z. B. 1 Jahr], sofern keine Partei mit einer Frist von [z. B. 3 Monaten] kündigt.
6.2 Eine vorzeitige Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen.
6.3 Nach Vertragsende ist der Distributor verpflichtet, die Werke aus seinem Verzeichnis zu entfernen und die Verbreitung einzustellen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
§ 7 Haftung
7.1 Der Distributor haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstehen.
7.2 Der Künstler haftet für Ansprüche Dritter, die aufgrund von Rechtsverletzungen (z. B. Urheberrechtsverletzungen) entstehen.
7.3 Beide Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
§ 8 Vertraulichkeit
8.1 Beide Parteien verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrags sowie alle vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Werken und Einnahmen geheim zu halten.
8.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren].
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
9.2 Der Gerichtsstand ist: [Ort].
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[Ort, Datum]
Unterschriften: Künstler: ________________________ Distributor: ____________________________
Optionale Klauseln
Exklusivitätsklausel:
- Der Künstler verpflichtet sich, seine Werke ausschließlich über diesen Distributor zu vertreiben.
Mindestumsatzklausel:
- Der Künstler garantiert einen Mindestumsatz (z. B. aus physischem Vertrieb), andernfalls wird eine zusätzliche Gebühr fällig.
Bonusvereinbarung:
- Der Distributor erhält einen Bonus bei Erreichen bestimmter Ziele (z. B. Verkaufszahlen, Streams).
Rückrufklausel:
- Der Künstler kann die Rechte am Vertrieb zurückfordern, wenn der Distributor die Werke nicht aktiv vertreibt oder technische Mängel auftreten.
Alternative Vorgehensweisen
Self-Distribution:
- Der Künstler nutzt Plattformen wie TuneCore, DistroKid oder CD Baby, um seine Musik eigenständig zu vertreiben.
- Vorteil: Geringere Kosten und vollständige Kontrolle.
- Nachteil: Höherer administrativer Aufwand.
Label-Vertrag mit Vertriebskomponente:
- Ein Label übernimmt neben dem Vertrieb auch Produktion und Promotion.
- Vorteil: Umfassendere Betreuung.
- Nachteil: Höhere Einnahmenteilung.
Lizenzvertrag mit Vertriebspartner:
- Der Künstler lizenziert seine Musik an einen Vertriebspartner, behält jedoch die vollständige Kontrolle über Rechte und Einnahmen.
- Vorteil: Flexibilität bei der Rechtegestaltung.
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