Musikverlagsvertrag (Muster)
Dies ist eine summarische Vorlage für einen Musikverlagsvertrag, der zusätzliche Klauseln zur Sicherung der Zusammenarbeit und Rechte enthält.
MUSIKVERLAGSVERTRAG
Zwischen
- Verlag (nachfolgend "Musikverlag" genannt): [Name, Anschrift, Rechtsform]
- Urheber (nachfolgend "Komponist" oder "Textdichter" genannt): [Name, Anschrift]
Präambel Der Urheber ist Schöpfer der nachfolgend beschriebenen Musikwerke. Der Musikverlag verpflichtet sich, diese Werke umfassend zu verwerten und zu vermarkten. Der Vertrag regelt die Rechteübertragung und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Urheber überträgt dem Musikverlag die Rechte an den folgenden Musikwerken:
- Titel der Werke: [Liste der Werke oder Verweis auf Anlage A].
- Art der Werke: [z. B. Kompositionen, Liedtexte].
1.2 Dieser Vertrag umfasst auch zukünftige Werke, die während der Vertragslaufzeit geschaffen werden.
1.3 Der Musikverlag verpflichtet sich zur aktiven Verwertung der übertragenen Werke.
§ 2 Rechteübertragung
2.1 Der Urheber überträgt dem Musikverlag die folgenden Nutzungsrechte:
- Vervielfältigungsrecht: Recht, die Werke auf physischen oder digitalen Medien zu reproduzieren.
- Verbreitungsrecht: Recht, die Werke in allen bekannten und zukünftigen Medien zu verbreiten.
- Öffentliches Aufführungsrecht: Recht, die Werke öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen.
- Streaming- und Online-Rechte: Recht zur Nutzung auf digitalen Plattformen und im Streaming.
- Bearbeitungsrecht: Recht, die Werke zu bearbeiten, zu arrangieren oder zu remixen.
- Synchronisationsrecht: Recht zur Nutzung in audiovisuellen Medien wie Filmen, Serien oder Werbespots.
- Mechanische Rechte: Recht zur Herstellung von physischen Tonträgern.
- Zukünftige Rechte: Einschließlich aller Rechte an Werken und Nutzungsarten, die während der Vertragslaufzeit entstehen oder technologisch neu entwickelt werden.
2.2 Geografischer Umfang: Weltweit. 2.3 Zeitlicher Umfang: Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, vorbehaltlich der Regelungen in § 7.
2.4 Der Musikverlag ist berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben.
2.5 Der Urheber bleibt Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte.
§ 3 Aufgaben des Musikverlags
3.1 Der Musikverlag verpflichtet sich zur aktiven Verwertung der Werke, einschließlich:
- Anmeldung der Werke bei Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
- Vermittlung der Werke an Dritte (z. B. Filmproduzenten, Werbefirmen).
- Förderung durch Marketing und Vertrieb.
3.2 Der Musikverlag informiert den Urheber regelmäßig (mindestens jährlich) über die Verwertungsmaßnahmen und Einnahmen.
§ 4 Vergütung
4.1 Einnahmenverteilung:
- Der Musikverlag erhält [z. B. 40 %] der Nettoeinnahmen.
- Der Urheber erhält [z. B. 60 %] der Nettoeinnahmen.
4.2 Vorschüsse: [z. B. 10.000 € Vorschuss, der mit zukünftigen Einnahmen verrechnet wird].
4.3 Abrechnungen erfolgen halbjährlich und sind innerhalb von [z. B. 60 Tagen] nach Abrechnungsperiode zu zahlen.
§ 5 Geheimhaltung
5.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.
5.2 Die Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren].
5.3 Ausgenommen von der Geheimhaltung sind Informationen, die:
- Bereits öffentlich bekannt sind.
- Gesetzlich oder durch Behörden offengelegt werden müssen.
§ 6 Wettbewerbsverbot und Nichtangriffsklausel
6.1 Der Urheber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine Werke direkt oder indirekt an andere Verlage oder Unternehmen zu lizenzieren.
6.2 Der Musikverlag verpflichtet sich, keine Konkurrenzprodukte oder Werke zu fördern, die den Erfolg der lizenzierten Werke beeinträchtigen könnten.
6.3 Nichtangriffsklausel: Beide Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig nicht negativ darzustellen oder geschäftlich zu schädigen.
§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1 Die Vertragslaufzeit beträgt [z. B. 5 Jahre]. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils [z. B. 1 Jahr], sofern keine Partei mit einer Frist von [z. B. 6 Monaten] kündigt.
7.2 Nach Vertragsende behält der Musikverlag das Recht, bestehende Lizenzen während der vereinbarten Restlaufzeit zu verwerten.
§ 8 Vertragsstrafe
8.1 Verstößt eine Partei gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere § 5 (Geheimhaltung) oder § 6 (Wettbewerbsverbot), wird eine Vertragsstrafe in Höhe von [z. B. 50.000 €] fällig.
8.2 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Haftung und Freistellung
9.1 Der Musikverlag haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg der Werke.
9.2 Der Urheber stellt den Musikverlag von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter beruhen.
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
10.2 Der Gerichtsstand ist: [Ort].
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[Ort, Datum]
Unterschriften: Musikverlag: ________________________ Urheber: ____________________________
Optionale Klauseln
Exklusivitätsklausel: Der Urheber verpflichtet sich, alle zukünftigen Werke ausschließlich diesem Verlag anzubieten.
Advance-Zahlung: Festlegung eines Vorschusses, der später mit Einnahmen verrechnet wird.
Kündigungsrecht bei Nichterfüllung: Der Urheber kann den Vertrag kündigen, wenn der Musikverlag die Werke nicht aktiv verwertet.
Erläuterungen
- Nichtangriffsklausel: Sichert ein professionelles Verhältnis und verhindert gegenseitige Rufschädigung.
- Wettbewerbsverbot: Stellt sicher, dass der Urheber nicht parallel mit anderen Verlagen arbeitet.
- Vertragsstrafe: Setzt einen wirtschaftlichen Anreiz zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten.
- Geheimhaltung: Schützt sensible Informationen vor Veröffentlichung oder Missbrauch.
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