Synchronisationslizenzvertrag (Muster)
Dies ist eine Vorlage für einen Synchronisationslizenzvertrag, der die Nutzung eines Musikwerks in audiovisuellen Projekten regelt. Der Vertrag enthält optionale Klauseln und Erklärungen zu den Vertragsbestandteilen.
SYNCHRONISATIONSLIZENZVERTRAG
Zwischen
- Lizenzgeber: [Name, Anschrift, ggf. Firmenname und Rechtsform]
- Lizenznehmer: [Name, Anschrift, ggf. Firmenname und Rechtsform]
Präambel Der Lizenzgeber ist der Rechteinhaber des nachfolgend beschriebenen Musikwerks. Der Lizenznehmer beabsichtigt, dieses Werk für die Synchronisation mit audiovisuellen Inhalten gemäß den Bedingungen dieses Vertrags zu nutzen.
§ 1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Synchronisationsrecht für das Musikwerk ein:
- Titel des Musikwerks: [Titel einfügen]
- Urheber: [Name des/der Urheber(s)]
- Originalaufnahme/Version: [Masterbeschreibung, falls relevant]
1.2 Nutzungszweck:
- Die Synchronisation erfolgt für [z. B. Kinofilm, Werbespot, Fernsehproduktion, Videospiel].
1.3 Beschreibung des Projekts:
- Titel des Projekts: [z. B. Name des Films oder der Serie].
- Beschreibung: [kurze Beschreibung des Projekts und des Verwendungszwecks].
§ 2 Rechteübertragung
2.1 Art der Rechteübertragung:
- Das Recht zur Synchronisation und Nutzung des Musikwerks im Projekt wird eingeräumt.
2.2 Geografischer Umfang:
- [z. B. national, europaweit, weltweit].
2.3 Zeitlicher Umfang:
- [z. B. 5 Jahre, unbegrenzt].
2.4 Medienkanäle:
- [z. B. Kino, TV, Online, Streaming].
2.5 Änderungen oder Bearbeitungen des Musikwerks bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers.
§ 3 Vergütung
3.1 Art der Vergütung:
- Pauschalbetrag: [Betrag in Euro].
- Alternativ: Umsatzbeteiligung in Höhe von [Prozentsatz, z. B. 5 % des Nettoumsatzes].
3.2 Zahlungsmodalitäten:
- Der Lizenznehmer zahlt den Betrag innerhalb von [z. B. 30 Tagen] nach Vertragsunterzeichnung.
3.3 Zusätzliche Kosten:
- Etwaige GEMA-Gebühren trägt der Lizenznehmer.
§ 4 Pflichten des Lizenznehmers
4.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Musikwerk ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Projekts zu nutzen.
4.2 Der Lizenznehmer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einholung weiterer Rechte (z. B. Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller).
4.3 Der Lizenznehmer legt dem Lizenzgeber nach Fertigstellung eine Kopie des Projekts zur Archivierung vor.
§ 5 Pflichten des Lizenzgebers
5.1 Der Lizenzgeber gewährleistet, dass er zur Übertragung der in § 2 genannten Rechte berechtigt ist.
5.2 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer das Musikwerk in geeigneter Qualität zur Verfügung (z. B. Masterdateien, Partituren).
§ 6 Haftung und Gewährleistung
6.1 Der Lizenzgeber haftet nicht für Rechtsverletzungen, die auf die Nutzung des Musikwerks durch den Lizenznehmer außerhalb des vereinbarten Rahmens zurückzuführen sind.
6.2 Der Lizenznehmer haftet für Schäden, die durch eine rechtswidrige Nutzung entstehen.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer gemäß § 2.3.
7.2 Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
7.3 Nach Vertragsende ist jede weitere Nutzung des Musikwerks untersagt, sofern keine neue Vereinbarung getroffen wird.
§ 8 Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrags und alle damit verbundenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
9.2 Der Gerichtsstand ist: [Ort].
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[Ort, Datum]
Unterschriften: Lizenzgeber: ________________________ Lizenznehmer: ________________________
Optionale Klauseln
Exklusivität:
- Der Lizenznehmer erhält das exklusive Recht zur Synchronisation während eines bestimmten Zeitraums.
Buyout-Klausel:
- Der Lizenznehmer kann gegen eine zusätzliche Zahlung alle Rechte dauerhaft erwerben.
Audit-Klausel:
- Der Lizenzgeber hat das Recht, die Nutzungsberichte des Lizenznehmers zu prüfen.
Rechtswahl und Schiedsgerichtsbarkeit:
- Internationale Verträge können eine Rechtswahlklausel (z. B. deutsches Recht) und die Beilegung von Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht vorsehen.
Alternative Vertragsarten
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