Musikvideoproduktionsvertrag (Muster)
Ein Musikvideoproduktionsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler (oder Label) und einem Videoproduzenten (oder einer Produktionsfirma) zur Erstellung eines Musikvideos. Dieser Vertrag umfasst alle wesentlichen Punkte wie die Rechteübertragung, Vergütung, Pflichten der Parteien und die Verwertung des Musikvideos.
MUSIKVIDEOPRODUKTIONSVERTRAG
Zwischen
- Auftraggeber (nachfolgend „Künstler“ genannt): [Name, Anschrift, ggf. Bandname oder Labelname]
- Auftragnehmer (nachfolgend „Produzent“ genannt): [Name, Anschrift, ggf. Firmenname und Rechtsform]
Präambel Der Künstler beauftragt den Produzenten mit der Erstellung eines Musikvideos zu einem seiner Werke. Dieser Vertrag regelt die Rechteübertragung, Vergütung und die Zusammenarbeit.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein Musikvideo zu dem folgenden Werk des Künstlers zu erstellen:
- Titel des Musikwerks: [Titel].
- Interpret: [Name des Künstlers/Band].
1.2 Leistungsumfang des Produzenten:
- Konzeption, Drehbuch und Storyboard.
- Durchführung der Dreharbeiten.
- Nachbearbeitung (z. B. Schnitt, Farbkorrektur, Effekte).
- Bereitstellung des fertigen Videos in vereinbarten Formaten (z. B. MP4, ProRes).
1.3 Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung des Musikwerks in geeigneter Qualität verantwortlich.
§ 2 Rechteübertragung
2.1 Der Produzent überträgt dem Künstler folgende Nutzungsrechte an dem Musikvideo:
- Vervielfältigungsrecht: Recht zur Reproduktion auf physischen und digitalen Medien.
- Verbreitungsrecht: Veröffentlichung auf Plattformen wie YouTube, Vimeo, Instagram, TikTok, sowie im Fernsehen oder auf DVDs/Blu-rays.
- Bearbeitungsrecht: Recht, das Video für spezifische Plattformen zu schneiden oder anzupassen.
2.2 Geografischer und zeitlicher Umfang:
- Die Rechteübertragung gilt weltweit und für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.
2.3 Der Produzent bleibt Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte und hat Anspruch auf eine Nennung in den Credits (z. B. „Directed by [Name]“).
2.4 Der Künstler ist berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben (z. B. für Vermarktungspartner oder Label).
§ 3 Vergütung
3.1 Art der Vergütung:
- Der Künstler zahlt eine Pauschalvergütung in Höhe von [z. B. 10.000 €].
- Alternativ: Eine Umsatzbeteiligung in Höhe von [z. B. 10 %] der Nettoerlöse aus dem Musikvideo.
3.2 Zahlungsbedingungen:
- [z. B. 30 % bei Vertragsabschluss, 40 % nach Abschluss der Dreharbeiten, 30 % nach Abnahme des fertigen Videos].
3.3 Zusätzliche Kosten (z. B. Reisekosten, Mieten für Drehorte, Requisiten) werden separat vereinbart und vom Künstler getragen.
§ 4 Pflichten des Produzenten
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, das Musikvideo nach den Vorgaben des Künstlers und unter Berücksichtigung des Storyboards professionell zu erstellen.
4.2 Der Produzent sorgt für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, einschließlich:
- Einholung von Drehgenehmigungen.
- Verträge mit Darstellern und Dritten.
4.3 Der Produzent verpflichtet sich, das Musikvideo bis spätestens [Datum] fertigzustellen und dem Künstler bereitzustellen.
§ 5 Pflichten des Künstlers
5.1 Der Künstler stellt dem Produzenten das Musikwerk in geeigneter Qualität sowie alle notwendigen Informationen (z. B. konzeptionelle Vorgaben) zur Verfügung.
5.2 Der Künstler sorgt für die rechtzeitige Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 3.
5.3 Der Künstler trägt die Verantwortung für die Anmeldung des Videos bei Plattformen und Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).
§ 6 Haftung und Freistellung
6.1 Der Produzent haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und stellt den Künstler von Ansprüchen Dritter frei, die durch die Produktion des Videos entstehen.
6.2 Der Künstler haftet für Ansprüche Dritter, die durch das verwendete Musikwerk entstehen (z. B. urheberrechtliche Ansprüche).
6.3 Beide Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
§ 7 Abnahme und Änderungen
7.1 Der Künstler verpflichtet sich, das fertiggestellte Musikvideo innerhalb von [z. B. 14 Tagen] nach Erhalt abzunehmen oder Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen.
7.2 Der Produzent verpflichtet sich, im Rahmen der vereinbarten Vergütung zwei Änderungsrunden durchzuführen. Zusätzliche Änderungen werden gesondert berechnet.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
8.1 Der Vertrag endet mit der vollständigen Leistungserbringung und Vergütungszahlung.
8.2 Eine vorzeitige Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen.
8.3 Bei Vertragsende bleiben die gemäß § 2 übertragenen Rechte bestehen, sofern die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt wurde.
§ 9 Vertraulichkeit
9.1 Beide Parteien verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrags sowie sämtliche mit der Produktion verbundenen Informationen vertraulich zu behandeln.
9.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren].
§ 10 Schlussbestimmungen
10.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
10.2 Der Gerichtsstand ist: [Ort].
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
[Ort, Datum]
Unterschriften: Künstler: ________________________ Produzent: ____________________________
Optionale Klauseln
Exklusivitätsklausel:
- Der Produzent verpflichtet sich, keine ähnlichen Konzepte oder Videostile für andere Künstler zu verwenden.
Bonusvereinbarung:
- Der Produzent erhält einen Bonus, wenn das Musikvideo eine bestimmte Anzahl an Views oder Einnahmen erreicht.
Mindestbudgetklausel:
- Der Künstler verpflichtet sich, ein Mindestbudget bereitzustellen, um die Qualität der Produktion zu sichern.
Credits-Klausel:
- Der Produzent hat Anspruch auf prominente Nennung in den Credits und auf Plattformen.
Rücktrittsklausel:
- Der Künstler kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Produzent die vereinbarten Fristen nicht einhält.
Alternative Vorgehensweisen
Kooperationsvertrag:
- Der Künstler und der Produzent teilen sich die Produktionskosten und die Einnahmen aus dem Musikvideo.
- Vorteil: Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Erfolg des Videos.
Pauschalvertrag mit Buyout:
- Der Künstler zahlt eine einmalige Vergütung, und alle Rechte gehen vollständig an ihn über.
- Vorteil: Keine langfristigen Verpflichtungen.
Lizenzvertrag für bestehende Videokonzepte:
- Der Künstler lizenziert ein vorproduziertes Videokonzept oder Material und passt es an.
- Vorteil: Geringere Produktionskosten und schnellere Umsetzung.
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