Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese  Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Frankfurt  Düsseldorf  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart
 

 

 Urheberrecht in der Musik  KI im Musikrecht  Kanzlei  Rechtsanwälte  Honorar  Kontakt  Impressum
Musikrecht Horak Rechtsanwälte Urheberrecht Musikrecht Anwalt Aufführungsvertrag Backline KSK Beiträge Bootleg Copyright Anwalt Cover-Song Musikrecht Musikerrecht Bandübernahmevertrag Coverversion Download-Rechte File-Sharing E-Musik Filmherstellerrecht Großes Recht GEMA GVL Fachanwalt HAP Händlerabgabepreis Raubkopie Remix U-Musik Verwertungsgesllschaft

Bandnamenschutz · Hinterlegung · GEMA · E-Musik

 

 

 Musikrecht  Musikaufführungsrecht  Musikrechtvermarktung  Musikrecht A-Z  Videorecht  Musikrechtsverletzung  Vertragscheck  Musterverträge  Booking-Vertrag  GbR-Vertrag (Musikband)  Labelvertrag  Musikverlagsvertrag  Studiovertrag

 

Startseite
 
:  Musikrecht  :  Musterverträge  :  Videoproduktionsvertrag
 

 

 

 

 

Musikrecht 
Urheberrecht in der Musik 
Vertragscheck 
Musikaufführungsrecht 
Musikrechtvermarktung 
Band-Auseinandersetzung 
Musiksoftware 
KI im Musikrecht 
Musterverträge 
Aufführungsvertrag 
Banduebernahmevertrag 
Booking-Vertrag 
Distro-Only-Vertrag 
GbR-Vertrag (Musikband) 
Hörspielvertrag 
Kompositionsvertrag 
Künstlervertrag 
Labelvertrag 
Managementvertrag 
Master-Use-Vertrag 
Musikberatervertrag 
Musiklizenzvertrag 
Musikverlagsvertrag 
Plattenvertrag 
Streaminglizenzvertrag 
Studiovertrag 
Synchronisationslizenzvertrag 
Verlagsadministrationsvertrag 
Videoproduktionsvertrag 
Musikrecht A-Z 
Abdruckrecht 
Abmahnung 
Artist Agreement 
Auftragsproduktionsvertrag 
Auftrittsvertrag 
Ausschließliches Nutzungsrecht 
Auswertungsvereinbarung 
Autoren-Options-Vertrag 
Autorenvertrag 
Back-Katalog 
Bandübernahmevertrag 
Bearbeitungsrecht 
Bookingvertrag 
Bootlegs 
Copyright 
Credits 
Cover-Design-Vertrag 
Coverversion 
Demoband 
Download-Rechte 
Drehbuchvertrag 
eCommerce-Rechte 
Einzeltitelautorenvertrag 
E-Musik 
Exklusiv-Rechteerwerb 
Fachanwalt Musikrecht 
Festivalvertrag 
Filmherstellerrecht 
Flat-Fee 
GbR-Vertrag 
GEMA 
Großes Recht 
GUEFA 
Gutgläubiger-Rechteerwerb 
GVL 
GWFF 
Händlerabgabepreis-HAP 
Head of Agreement 
Hinterlegung 
Hörmarke 
Hörspiel-Produktionsvertrag 
Idee 
Independent Label 
Internationales Urheberrecht 
Interpretenvertrag 
Kinofilm-VerwertungsG 
Kleines Recht 
Kompositionsvertrag 
Kompositions-Arrangeurvertrag 
Konzertveranstaltervertrag 
Label 
Label-Gründung 
Label-Optionsvertrag 
Lizenzrecht 
Lizenzvertrag 
Master 
Raubkopien 
Refundierung 
Remix 
Sampling 
U-Musik 
VFF 
VG-Bild-Kunst 
VGF 
VG-Musikedition 
VG-Wort 
Verlagsvertrag 
Vertriebsvertrag 
Verwertungsgesellschaften 
Zweckübertragungstheorie 
Musikrechtsverletzung 
Kinofilverwertungskette 
Videorecht 
Influencer 
Entscheidungen 
BGH-Keine Sonderrechte der Presse 
OLG Frankfurt - Musikdownload 
BGH-GEMA-Pro-Verfahren 
BGH-Hörfunkrechte 
Onlineberatung 
Kanzlei 
Profil 
Rechtsanwälte 
Honorar 
Vollmacht 
Kontakt 
Stellenangebote 
Rechtsanwälte 
Patentanwälte 
Patentingenieure 
Wirtschaftsjuristen 
Rechtsreferendare 
Rechtsfachwirte 
Rechtsanwaltsfachangestellte 
Rechtsanwalts- u. Notarfachang. 
Patentanwaltsfachangestellte 
Azubi Rechtsanwaltsfachang. 
Azubi Patentanwaltsfachang. 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
München 
Stuttgart 
Musikrechtlinks 
Impressum 
Datenschutz 
AGB 
Rechtsanwälte 
Musikrecht A-Z 
Künstlervertrag 
Musikberatervertrag 
Managementvertrag 
Banduebernahmevertrag 
Fachanwalt Musikrecht 
GEMA 
Hinterlegung 
Raubkopien 
Musterverträge 
Vertragscheck 
Kanzlei 
Vollmacht 
Kontakt 
AGB 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@musikrechtler.de
hannover@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@musikrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@musikrechtler.de

Musikvideoproduktionsvertrag (Muster)

Ein Musikvideoproduktionsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler (oder Label) und einem Videoproduzenten (oder einer Produktionsfirma) zur Erstellung eines Musikvideos. Dieser Vertrag umfasst alle wesentlichen Punkte wie die Rechteübertragung, Vergütung, Pflichten der Parteien und die Verwertung des Musikvideos.


MUSIKVIDEOPRODUKTIONSVERTRAG

Zwischen

  • Auftraggeber (nachfolgend „Künstler“ genannt): [Name, Anschrift, ggf. Bandname oder Labelname]
  • Auftragnehmer (nachfolgend „Produzent“ genannt): [Name, Anschrift, ggf. Firmenname und Rechtsform]

Präambel
Der Künstler beauftragt den Produzenten mit der Erstellung eines Musikvideos zu einem seiner Werke. Dieser Vertrag regelt die Rechteübertragung, Vergütung und die Zusammenarbeit.


§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein Musikvideo zu dem folgenden Werk des Künstlers zu erstellen:

  • Titel des Musikwerks: [Titel].
  • Interpret: [Name des Künstlers/Band].

1.2 Leistungsumfang des Produzenten:

  • Konzeption, Drehbuch und Storyboard.
  • Durchführung der Dreharbeiten.
  • Nachbearbeitung (z. B. Schnitt, Farbkorrektur, Effekte).
  • Bereitstellung des fertigen Videos in vereinbarten Formaten (z. B. MP4, ProRes).

1.3 Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung des Musikwerks in geeigneter Qualität verantwortlich.


§ 2 Rechteübertragung

2.1 Der Produzent überträgt dem Künstler folgende Nutzungsrechte an dem Musikvideo:

  • Vervielfältigungsrecht: Recht zur Reproduktion auf physischen und digitalen Medien.
  • Verbreitungsrecht: Veröffentlichung auf Plattformen wie YouTube, Vimeo, Instagram, TikTok, sowie im Fernsehen oder auf DVDs/Blu-rays.
  • Bearbeitungsrecht: Recht, das Video für spezifische Plattformen zu schneiden oder anzupassen.

2.2 Geografischer und zeitlicher Umfang:

  • Die Rechteübertragung gilt weltweit und für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist.

2.3 Der Produzent bleibt Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte und hat Anspruch auf eine Nennung in den Credits (z. B. „Directed by [Name]“).

2.4 Der Künstler ist berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben (z. B. für Vermarktungspartner oder Label).


§ 3 Vergütung

3.1 Art der Vergütung:

  • Der Künstler zahlt eine Pauschalvergütung in Höhe von [z. B. 10.000 €].
  • Alternativ: Eine Umsatzbeteiligung in Höhe von [z. B. 10 %] der Nettoerlöse aus dem Musikvideo.

3.2 Zahlungsbedingungen:

  • [z. B. 30 % bei Vertragsabschluss, 40 % nach Abschluss der Dreharbeiten, 30 % nach Abnahme des fertigen Videos].

3.3 Zusätzliche Kosten (z. B. Reisekosten, Mieten für Drehorte, Requisiten) werden separat vereinbart und vom Künstler getragen.


§ 4 Pflichten des Produzenten

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, das Musikvideo nach den Vorgaben des Künstlers und unter Berücksichtigung des Storyboards professionell zu erstellen.

4.2 Der Produzent sorgt für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, einschließlich:

  • Einholung von Drehgenehmigungen.
  • Verträge mit Darstellern und Dritten.

4.3 Der Produzent verpflichtet sich, das Musikvideo bis spätestens [Datum] fertigzustellen und dem Künstler bereitzustellen.


§ 5 Pflichten des Künstlers

5.1 Der Künstler stellt dem Produzenten das Musikwerk in geeigneter Qualität sowie alle notwendigen Informationen (z. B. konzeptionelle Vorgaben) zur Verfügung.

5.2 Der Künstler sorgt für die rechtzeitige Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 3.

5.3 Der Künstler trägt die Verantwortung für die Anmeldung des Videos bei Plattformen und Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA).


§ 6 Haftung und Freistellung

6.1 Der Produzent haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und stellt den Künstler von Ansprüchen Dritter frei, die durch die Produktion des Videos entstehen.

6.2 Der Künstler haftet für Ansprüche Dritter, die durch das verwendete Musikwerk entstehen (z. B. urheberrechtliche Ansprüche).

6.3 Beide Parteien haften nicht für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht werden.


§ 7 Abnahme und Änderungen

7.1 Der Künstler verpflichtet sich, das fertiggestellte Musikvideo innerhalb von [z. B. 14 Tagen] nach Erhalt abzunehmen oder Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen.

7.2 Der Produzent verpflichtet sich, im Rahmen der vereinbarten Vergütung zwei Änderungsrunden durchzuführen. Zusätzliche Änderungen werden gesondert berechnet.


§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1 Der Vertrag endet mit der vollständigen Leistungserbringung und Vergütungszahlung.

8.2 Eine vorzeitige Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen.

8.3 Bei Vertragsende bleiben die gemäß § 2 übertragenen Rechte bestehen, sofern die vereinbarte Vergütung vollständig gezahlt wurde.


§ 9 Vertraulichkeit

9.1 Beide Parteien verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrags sowie sämtliche mit der Produktion verbundenen Informationen vertraulich zu behandeln.

9.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende für einen Zeitraum von [z. B. 5 Jahren].


§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

10.2 Der Gerichtsstand ist: [Ort].

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

[Ort, Datum]

Unterschriften:
Künstler: ________________________
Produzent: ____________________________


Optionale Klauseln

  1. Exklusivitätsklausel:

    • Der Produzent verpflichtet sich, keine ähnlichen Konzepte oder Videostile für andere Künstler zu verwenden.
  2. Bonusvereinbarung:

    • Der Produzent erhält einen Bonus, wenn das Musikvideo eine bestimmte Anzahl an Views oder Einnahmen erreicht.
  3. Mindestbudgetklausel:

    • Der Künstler verpflichtet sich, ein Mindestbudget bereitzustellen, um die Qualität der Produktion zu sichern.
  4. Credits-Klausel:

    • Der Produzent hat Anspruch auf prominente Nennung in den Credits und auf Plattformen.
  5. Rücktrittsklausel:

    • Der Künstler kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Produzent die vereinbarten Fristen nicht einhält.


Alternative Vorgehensweisen

  1. Kooperationsvertrag:

    • Der Künstler und der Produzent teilen sich die Produktionskosten und die Einnahmen aus dem Musikvideo.
    • Vorteil: Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Erfolg des Videos.
  2. Pauschalvertrag mit Buyout:

    • Der Künstler zahlt eine einmalige Vergütung, und alle Rechte gehen vollständig an ihn über.
    • Vorteil: Keine langfristigen Verpflichtungen.
  3. Lizenzvertrag für bestehende Videokonzepte:

    • Der Künstler lizenziert ein vorproduziertes Videokonzept oder Material und passt es an.
    • Vorteil: Geringere Produktionskosten und schnellere Umsetzung.

 

 

 

 

Impressum | Datenschutz

 Musikrecht-Musiker-Musikvertrag-Label-Gema-Musikverlag Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Musikrecht Musikervertrag Bandvertrag Künstlerexklusivvertrag drucken Musikerrecht-Verwertungsgesellschaft-Banduebernahmevertrag-Kuenstlerexklusivvertrag Nutzungsrecht Nutzungsentgelt Nutzungsart Phonoabrechnung Piraterie Privatkopie Press-und Distributionsvertrag Remix Streaming Subtexter Subverlag Texter Tonträger Tonträgerlizenz Tonträgerproduktion Tonträgervertrieb Tourneevertrag U-Musik Rechtsanwalt Urhebervermutung Veranstaltervertrag Verlagsrecht Vervielfältigungsrecht Verwertungsrecht Zweitverwertungsrecht speichern Musikrechtsanwalt-Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Hannover Köln Hamburg Berlin Musikrechtler Stuttgartzurück Musikbranche-Anwalt-Fachanwalt-IP HAP GVL Musikdownload Musik itunes Recht Vertrag Anfrage

 

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Fon:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@musikrechtler.de