Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese  Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Frankfurt  Düsseldorf  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart
 

 

 Urheberrecht in der Musik  KI im Musikrecht  Kanzlei  Rechtsanwälte  Honorar  Kontakt  Impressum
Musikrecht Horak Rechtsanwälte Urheberrecht Musikrecht Anwalt Aufführungsvertrag Backline KSK Beiträge Bootleg Copyright Anwalt Cover-Song Musikrecht Musikerrecht Bandübernahmevertrag Coverversion Download-Rechte File-Sharing E-Musik Filmherstellerrecht Großes Recht GEMA GVL Fachanwalt HAP Händlerabgabepreis Raubkopie Remix U-Musik Verwertungsgesllschaft

Bandnamenschutz · Hinterlegung · GEMA · E-Musik

 

 

 Musikrecht  Musikaufführungsrecht  Musikrechtvermarktung  Musikrecht A-Z  Videorecht  Musikrechtsverletzung  Vertragscheck  Musterverträge  Booking-Vertrag  GbR-Vertrag (Musikband)  Labelvertrag  Musikverlagsvertrag  Studiovertrag

 

Startseite
 
:  Musikrecht  :  Musikrecht A-Z  :  Auftragsproduktionsvertrag
 

 

 

 

 

Musikrecht 
Urheberrecht in der Musik 
Vertragscheck 
Musikaufführungsrecht 
Musikrechtvermarktung 
Band-Auseinandersetzung 
Musiksoftware 
KI im Musikrecht 
Musterverträge 
Aufführungsvertrag 
Banduebernahmevertrag 
Booking-Vertrag 
Distro-Only-Vertrag 
GbR-Vertrag (Musikband) 
Hörspielvertrag 
Kompositionsvertrag 
Künstlervertrag 
Labelvertrag 
Managementvertrag 
Master-Use-Vertrag 
Musikberatervertrag 
Musiklizenzvertrag 
Musikverlagsvertrag 
Plattenvertrag 
Streaminglizenzvertrag 
Studiovertrag 
Synchronisationslizenzvertrag 
Verlagsadministrationsvertrag 
Videoproduktionsvertrag 
Musikrecht A-Z 
Abdruckrecht 
Abmahnung 
Artist Agreement 
Auftragsproduktionsvertrag 
Auftrittsvertrag 
Ausschließliches Nutzungsrecht 
Auswertungsvereinbarung 
Autoren-Options-Vertrag 
Autorenvertrag 
Back-Katalog 
Bandübernahmevertrag 
Bearbeitungsrecht 
Bookingvertrag 
Bootlegs 
Copyright 
Credits 
Cover-Design-Vertrag 
Coverversion 
Demoband 
Download-Rechte 
Drehbuchvertrag 
eCommerce-Rechte 
Einzeltitelautorenvertrag 
E-Musik 
Exklusiv-Rechteerwerb 
Fachanwalt Musikrecht 
Festivalvertrag 
Filmherstellerrecht 
Flat-Fee 
GbR-Vertrag 
GEMA 
Großes Recht 
GUEFA 
Gutgläubiger-Rechteerwerb 
GVL 
GWFF 
Händlerabgabepreis-HAP 
Head of Agreement 
Hinterlegung 
Hörmarke 
Hörspiel-Produktionsvertrag 
Idee 
Independent Label 
Internationales Urheberrecht 
Interpretenvertrag 
Kinofilm-VerwertungsG 
Kleines Recht 
Kompositionsvertrag 
Kompositions-Arrangeurvertrag 
Konzertveranstaltervertrag 
Label 
Label-Gründung 
Label-Optionsvertrag 
Lizenzrecht 
Lizenzvertrag 
Master 
Raubkopien 
Refundierung 
Remix 
Sampling 
U-Musik 
VFF 
VG-Bild-Kunst 
VGF 
VG-Musikedition 
VG-Wort 
Verlagsvertrag 
Vertriebsvertrag 
Verwertungsgesellschaften 
Zweckübertragungstheorie 
Musikrechtsverletzung 
Kinofilverwertungskette 
Videorecht 
Influencer 
Entscheidungen 
BGH-Keine Sonderrechte der Presse 
OLG Frankfurt - Musikdownload 
BGH-GEMA-Pro-Verfahren 
BGH-Hörfunkrechte 
Onlineberatung 
Kanzlei 
Profil 
Rechtsanwälte 
Honorar 
Vollmacht 
Kontakt 
Stellenangebote 
Rechtsanwälte 
Patentanwälte 
Patentingenieure 
Wirtschaftsjuristen 
Rechtsreferendare 
Rechtsfachwirte 
Rechtsanwaltsfachangestellte 
Rechtsanwalts- u. Notarfachang. 
Patentanwaltsfachangestellte 
Azubi Rechtsanwaltsfachang. 
Azubi Patentanwaltsfachang. 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
München 
Stuttgart 
Musikrechtlinks 
Impressum 
Datenschutz 
AGB 
Rechtsanwälte 
Musikrecht A-Z 
Künstlervertrag 
Musikberatervertrag 
Managementvertrag 
Banduebernahmevertrag 
Fachanwalt Musikrecht 
GEMA 
Hinterlegung 
Raubkopien 
Musterverträge 
Vertragscheck 
Kanzlei 
Vollmacht 
Kontakt 
AGB 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@musikrechtler.de
hannover@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@musikrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@musikrechtler.de

Auftragsproduktionsvertrag

Ein Auftragsproduktionsvertrag in der Musik regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Auftraggeber (z. B. Künstler, Band, Label) und einem Auftragnehmer (z. B. Musikproduzent, Tonstudio) zur Erstellung eines musikalischen Werks. Der Vertrag legt fest, welche Rechte, Pflichten und Vergütungen zwischen den Parteien gelten und wie das entstehende Werk genutzt werden darf.


Definition und Ziel des Auftragsproduktionsvertrags

Ein Auftragsproduktionsvertrag ist ein rechtlich bindender Vertrag, in dem ein Musikproduzent oder Tonstudio beauftragt wird, ein oder mehrere Musikstücke für den Auftraggeber zu erstellen. Der Vertrag regelt dabei die wesentlichen Aspekte der Zusammenarbeit, darunter:

  • Art der Produktion: Einzelner Track, Album, Jingle, Filmmusik, Werbemusik etc.
  • Rechteübertragung: Welche Rechte an den Aufnahmen auf den Auftraggeber übergehen.
  • Vergütung: Pauschal oder erfolgsabhängig.

Ziel des Vertrags

  1. Rechtssicherheit schaffen:
    • Klare Regelung der Rechte und Pflichten beider Parteien.
  2. Kreative Zusammenarbeit:
    • Förderung einer strukturierten und produktiven Arbeitsbeziehung.
  3. Rechteklärung:
    • Sicherstellung, dass die Nutzung der Aufnahmen rechtlich einwandfrei ist.


Anwendungsbereich des Auftragsproduktionsvertrags

  • Künstler: Beauftragen einen Produzenten, ein oder mehrere Songs für ein Album zu produzieren.
  • Labels: Beauftragen Studios oder Produzenten für die Produktion von Musikwerken.
  • Film- und Werbebranche: Lassen maßgeschneiderte Musik für Filme, Serien oder Werbespots erstellen.


Inhalte eines Auftragsproduktionsvertrags

Ein umfassender Auftragsproduktionsvertrag sollte die folgenden Punkte regeln:

1. Vertragsparteien

  • Auftraggeber: Künstler, Band, Label oder Agentur.
  • Auftragnehmer: Produzent, Tonstudio oder Musikproduktionsfirma.

2. Vertragsgegenstand

  • Beschreibung der zu produzierenden Musikstücke:
    • Anzahl der Tracks oder Dauer der Musik.
    • Art der Produktion (z. B. Demo, Full Production, Mix & Mastering).
    • Vorgaben des Auftraggebers (z. B. Genre, Instrumentation, Stil).

3. Rechteübertragung

  • Urheberrechte:
    • Regelung, ob und welche Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übergehen.
    • Häufig: Einräumung exklusiver Rechte an den Masteraufnahmen.
  • Verwertungsrechte:
    • Aufführung, Vervielfältigung, digitale Nutzung (Streaming, Downloads).
  • Kompositorische Rechte:
    • Wenn der Produzent als Co-Autor fungiert, Klärung der Rechte an der Komposition.
  • Bearbeitungsrechte:
    • Festlegung, ob und wie das Werk bearbeitet werden darf.

4. Vergütung

  • Pauschalvergütung:
    • Festgelegter Betrag für die gesamte Produktion.
  • Lizenzbeteiligung:
    • Beteiligung des Produzenten an den Einnahmen (z. B. Streaming, Lizenzierungen).
  • Zusatzkosten:
    • Regelung, wer für Studiozeiten, Equipment oder zusätzliche Musiker aufkommt.

5. Produktionszeitraum

  • Fristen:
    • Festlegung von Deadlines für die Fertigstellung.
  • Revisionen:
    • Anzahl der erlaubten Korrekturen oder Änderungen.

6. Qualität und Abnahme

  • Technische Standards:
    • Spezifikation der gewünschten Qualität (z. B. WAV-Format, Mix-Standards).
  • Abnahmeprozess:
    • Festlegung, wie und wann die Produktion vom Auftraggeber abgenommen wird.

7. Vertraulichkeit

  • Verpflichtung, alle Produktionsinhalte vertraulich zu behandeln, insbesondere bei noch unveröffentlichten Projekten.

8. Haftung und Gewährleistung

  • Haftung des Produzenten:
    • Gewährleistung, dass die Produktion frei von Rechten Dritter ist.
  • Haftung des Auftraggebers:
    • Sicherstellung, dass der Auftraggeber alle notwendigen Rechte besitzt (z. B. für verwendete Texte, Kompositionen).

9. Vertragsbeendigung

  • Kündigungsrechte:
    • Regelung, unter welchen Bedingungen der Vertrag vorzeitig beendet werden kann.
  • Folgen der Beendigung:
    • Klärung, wer die Rechte an bereits erstellten Werken behält.

10. Zusatzvereinbarungen

  • Namensnennung:
    • Ob und wie der Produzent im Rahmen der Veröffentlichung genannt wird.
  • Zusätzliche Leistungen:
    • Z. B. Promotion, Unterstützung bei der Verwertung.


Rechteübertragung im Detail

1. Masterrechte

  • Die Masterrechte (Rechte an den fertigen Aufnahmen) gehen in der Regel vollständig auf den Auftraggeber über, sofern dies vertraglich vereinbart ist.

2. Urheberrechte

  • Wenn der Produzent als Co-Komponist oder Texter beteiligt ist, behält er in der Regel seine Urheberrechte.
  • Bei reiner technischer Produktion verbleiben die Urheberrechte beim Auftraggeber.

3. Leistungsschutzrechte

  • Die Rechte der ausübenden Musiker (z. B. Studiomusiker) müssen gesondert geklärt werden.


Vergütung und Kosten

Die Vergütungsmodelle können unterschiedlich gestaltet sein:

  1. Festhonorar:
    • Ein fixer Betrag für die gesamte Produktion.
    • Beispiel: 5.000 € für die Produktion eines Albums.
  2. Lizenzbeteiligung:
    • Produzent erhält einen prozentualen Anteil an den Einnahmen aus Verwertung (z. B. 10 % der Streaming-Einnahmen).
  3. Hybridmodell:
    • Kombination aus Festhonorar und Lizenzbeteiligung.

Zusatzkosten

  • Studiokosten:
    • Häufig trägt der Auftraggeber die Kosten für Studiozeit, Miete und Equipment.
  • Zusatzleistungen:
    • Kosten für externe Musiker, Techniker oder Sounddesigner.


Herausforderungen und Risiken

  1. Unklare Rechteübertragung:
    • Streitigkeiten können entstehen, wenn nicht klar geregelt ist, wer die Master- und Nutzungsrechte besitzt.
  2. Verzögerungen:
    • Missverständnisse über Deadlines oder Korrekturschleifen können Konflikte verursachen.
  3. Lizenzbeteiligung:
    • Komplexe Abrechnungen bei Streaming oder Lizenzierungen können für Produzenten und Auftraggeber problematisch sein.


Relevante Gerichtsurteile

  1. BGH: Rechte an Masteraufnahmen (2018):
    • Der Produzent hat nur dann Anspruch auf Nutzungsrechte an den Masteraufnahmen, wenn dies explizit vertraglich vereinbart ist.
  2. Urteil zur Co-Autorenschaft (2016):
    • Ein Produzent wurde als Co-Komponist anerkannt, da er wesentliche kreative Beiträge zur Komposition eines Werks geleistet hatte.


Internationale Aspekte

  1. USA:
    • Produzentenverträge sind häufig komplexer und beinhalten detaillierte Lizenzierungsvereinbarungen, insbesondere bei Synchronisationsrechten (Sync Rights).
  2. Europa:
    • Die Rechteübertragung ist oft stark durch nationale Urheberrechtsgesetze geregelt (z. B. Zweckübertragungstheorie in Deutschland).
  3. Asien:
    • In Ländern wie Südkorea oder Japan werden Produzenten häufig pauschal bezahlt, ohne zusätzliche Lizenzbeteiligung.


Zukunft und Trends

  1. Digitalisierung und KI:
    • Die Nutzung von KI-Tools in der Musikproduktion könnte neue Regelungen in Auftragsverträgen erfordern.
  2. Blockchain-Technologie:
    • Transparente Abrechnung und Rechteklärung durch Blockchain könnten in der Zukunft eine größere Rolle spielen.
  3. Streaming-Dominanz:
    • Produzenten könnten verstärkt Anteile an Streaming-Einnahmen fordern.


Zusammenfassung

Ein Auftragsproduktionsvertrag in der Musik regelt die Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Produzenten, einschließlich der Rechteübertragung, Vergütung und Produktionsbedingungen. Er schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und sorgt dafür, dass die entstehenden Werke rechtlich einwandfrei genutzt werden können. Angesichts der Komplexität der Musikbranche ist ein klar formulierter Vertrag essenziell, um Konflikte zu vermeiden und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu gewährleisten.

 

 

 

 

Impressum | Datenschutz

 Musikrecht-Musiker-Musikvertrag-Label-Gema-Musikverlag Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Musikrecht Musikervertrag Bandvertrag Künstlerexklusivvertrag drucken Musikerrecht-Verwertungsgesellschaft-Banduebernahmevertrag-Kuenstlerexklusivvertrag Nutzungsrecht Nutzungsentgelt Nutzungsart Phonoabrechnung Piraterie Privatkopie Press-und Distributionsvertrag Remix Streaming Subtexter Subverlag Texter Tonträger Tonträgerlizenz Tonträgerproduktion Tonträgervertrieb Tourneevertrag U-Musik Rechtsanwalt Urhebervermutung Veranstaltervertrag Verlagsrecht Vervielfältigungsrecht Verwertungsrecht Zweitverwertungsrecht speichern Musikrechtsanwalt-Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Hannover Köln Hamburg Berlin Musikrechtler Stuttgartzurück Musikbranche-Anwalt-Fachanwalt-IP HAP GVL Musikdownload Musik itunes Recht Vertrag Anfrage

 

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Fon:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@musikrechtler.de