BGH Hörfunkrechte (2005)
Die Hörfunkrechte-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. November 2005 (Az.: KZR 37/03) befasste sich mit der Frage, ob Fußballvereine berechtigt sind, von Hörfunksendern ein Entgelt für die Berichterstattung aus ihren Stadien zu verlangen.
Hintergrund: Traditionell erhoben Fußballvereine für die Radioberichterstattung aus ihren Stadien keine Gebühren, im Gegensatz zur Fernsehberichterstattung. Mit der Saison 1999/2000 änderte sich dies, als die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) ein Vermarktungskonzept einführte, das auch für die Radioberichterstattung Lizenzgebühren vorsah. Der Radiosender "Radio Hamburg" klagte gegen diese Praxis und begehrte die Feststellung, dass den beklagten Vereinen und der DFL keine entsprechenden "Hörfunkrechte" zustehen.
Entscheidung des BGH: Der BGH entschied, dass Fußballvereine als Veranstalter der Spiele berechtigt sind, den Zutritt zu ihren Stadien von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dies leitet sich aus ihrem Hausrecht gemäß §§ 858 ff., 1004 BGB ab. Das Hausrecht ermöglicht es den Vereinen, grundsätzlich frei zu entscheiden, wem sie den Zutritt zu ihren Stadien gestatten und unter welchen Bedingungen.
Der BGH stellte fest, dass die Forderung eines Entgelts für die Radioberichterstattung keine unbillige Behinderung oder Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB darstellt. Zudem sah das Gericht keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB.
Die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht den Hörfunksendern nicht das Recht, den Zutritt zu den Stadien ohne Entgelt zu verlangen. Gleichzeitig steht die Veranstaltung der Bundesligaspiele unter dem Schutz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Würden die Vereine verpflichtet, die Radioberichterstattung unentgeltlich zu ermöglichen, würde dies ihre wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit beeinträchtigen.
Bedeutung der Entscheidung: Diese Entscheidung bestätigte das Recht der Fußballvereine, die Berichterstattung aus ihren Stadien zu kontrollieren und hierfür Lizenzgebühren zu erheben. Sie unterstrich die Bedeutung des Hausrechts der Vereine und deren Möglichkeit, wirtschaftliche Interessen im Rahmen der Veranstaltung von Fußballspielen zu schützen.
Quellen:
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. November 2005 – KZR 37/03
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