Urheberrecht
Das Musikrecht ist in Deutschland und international stark geprägt von der digitalen Verwertung. Plattformen spielen eine zentrale Rolle, erfordern aber angepasste urheberrechtliche Strategien für faire Vergütungen und Rechtewahrnehmung.
Urheberrecht mit Bezug zur Musikbranche
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz von Werken in der Musikbranche. Zahlreiche Paragraphen des UrhG sind direkt oder indirekt auf die Musikbranche anwendbar. Zusätzlich spielen internationale Abkommen und Plattform-spezifische Besonderheiten eine wichtige Rolle. Im Folgenden werden die relevanten Paragraphen des UrhG, Entscheidungen zum Urheberrecht in der Musikbranche sowie internationale Aspekte und Besonderheiten der Plattformen ausführlich dargestellt.
1. Relevante Paragraphen des UrhG für die Musikbranche
a. Schutzumfang und Rechte
§ 2 UrhG: Geschützte Werke
- Musikwerke und ihre Texte sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt.
- Voraussetzung: Eine gewisse Schöpfungshöhe muss erreicht sein.
§ 15 UrhG: Verwertungsrechte
- Umfasst das Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht der öffentlichen Wiedergabe (z. B. Konzerte, Streaming) und das Bearbeitungsrecht.
§ 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Gilt für digitale Plattformen. Nur mit Zustimmung des Urhebers dürfen Werke online bereitgestellt werden.
§ 22 UrhG: Recht am eigenen Bild
- Für Musiker relevant, wenn ihre Fotos oder Videos verwendet werden.
§§ 27-32 UrhG: Nutzungsrechte und Verträge
- Regeln die Abtretung und Einräumung von Nutzungsrechten sowie faire Vergütungen.
b. Schutz der Interpreten und Produzenten
§ 73 UrhG: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler
- Schutz der Darbietung von Musikern (z. B. Live-Auftritte, Aufnahmen).
§ 85 UrhG: Schutz der Tonträgerhersteller
- Rechtsschutz für die wirtschaftlichen Interessen von Produzenten.
c. Schranken des Urheberrechts
§ 24 UrhG (alt) und § 51a UrhG (neu): Zitatrecht
- Erlaubt die Verwendung von Teilen eines Werks zu Zitatzwecken, sofern der Zweck gerechtfertigt ist (z. B. Sampling).
§§ 44a-63 UrhG: Schrankenregelungen
- § 52a UrhG: Verwendung in Unterricht und Forschung.
- § 60 UrhG: Nutzung für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 97 UrhG: Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen
- Schadensersatz und Unterlassung bei Verstößen.
2. Wichtige Entscheidungen zum Urheberrecht in der Musikbranche
a. Sampling und Schranken des Urheberrechts (Metall auf Metall, BGH und EuGH)
- Sachverhalt: Kraftwerk klagte gegen Moses Pelham wegen der Nutzung eines 2-sekündigen Samples.
- Entscheidung: Der EuGH entschied, dass das Sampling unter Umständen zulässig ist, wenn das Sample in veränderter Form in das neue Werk integriert wird und für den Hörer nicht mehr erkennbar ist.
b. GEMA vs. YouTube (BGH, 2018)
- Sachverhalt: Streit über die Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen.
- Entscheidung: Plattformen haften nicht direkt für hochgeladene Inhalte, müssen jedoch bei Kenntnis von Rechtsverletzungen handeln (Notice-and-Takedown-Verfahren).
c. Streaming und Privatkopien (BGH, 2015)
- Sachverhalt: Klärung, ob das Zwischenspeichern beim Streaming als Vervielfältigung zählt.
- Entscheidung: Streaming ist keine Vervielfältigung, da die Nutzung flüchtig und technisch notwendig ist.
3. Internationales Urheberrecht und Plattformen
a. Internationale Abkommen
- Berner Übereinkunft: Harmonisiert den Schutz von Urheberrechten in über 170 Staaten.
- WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT): Ergänzt den Schutz für digitale Werke.
- TRIPS-Abkommen: Schützt geistiges Eigentum im Rahmen der WTO.
b. Besonderheiten der Plattformen
1. YouTube
- Urheberrechtlich relevant:
- Content-ID-System zur automatischen Erkennung geschützter Inhalte.
- Monetarisierung durch Werbeeinnahmen, die zwischen Plattform und Rechteinhabern geteilt werden.
- Haftung gemäß DSM-Richtlinie (Upload-Filter).
2. Bandcamp
- Urheberrechtlich relevant:
- Direkte Vermarktung durch Künstler. Urheber behalten die Rechte und Einnahmen (abzüglich einer Plattformgebühr).
- Kein zentraler Rechteabgleich (Verantwortung liegt beim Künstler).
3. Spotify, Apple Music, Amazon Music, Deezer
- Urheberrechtlich relevant:
- Streaming-Plattformen benötigen Lizenzen von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, ASCAP).
- Künstler erhalten pro Stream geringe Beträge (ca. 0,003–0,01 Euro pro Stream).
- Synchronisationslizenzen bei der Einbindung von Musik in Videos.
4. TikTok, Instagram
- Urheberrechtlich relevant:
- Kurzvideos erfordern Synchronisationslizenzen.
- Plattformen schließen globale Deals mit Verwertungsgesellschaften.
- User Generated Content (UGC): Haftung für Inhalte ist eingeschränkt, Nutzer müssen Rechte beachten.
c. Allgemein rechtliche Besonderheiten
- Plattformverträge: Künstler schließen oft Lizenzverträge mit Aggregatoren oder Plattformen.
- Vergütungsmodelle: Oft stark zugunsten der Plattformen (geringe Vergütung für Künstler).
- Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung der Nutzerdaten (wichtig bei TikTok, Instagram).
4. Besonderheiten bei Plattformen und Urheberrecht
- Monetarisierung: Plattformen verdienen primär durch Werbung und Abonnements. Künstler sind auf hohe Reichweite angewiesen.
- Haftung: Plattformen wie YouTube und TikTok haften nicht direkt, sondern müssen Verfahren zur Rechteklärung bereitstellen.
- Algorithmen und Sichtbarkeit: Musik wird oft algorithmisch gesteuert verbreitet, was Einfluss auf die Reichweite der Künstler hat.
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