Ausschließliches Nutzungsrecht
Umfassende Nutzungsrechtseinräumung, durch die der Rechtinhaber ausschließlich einem Verwerter die Rechte zur Nutzung einräumt.
Die Einräumung des gleichen Nutzungsrechts an einen weiteren Verwerter ist dem ursprünglichen Rechteinhaber damit versagt.
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