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Bandübernahmevertrag

 

zwischen _________________________ , im weiteren »Produzent« genannt

 

und ___________________________ , im folgenden »Künstler« genannt.

Präambel

...
Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden Vereinbarungen.

 

§1 Vertragsgegenstand
 
Gegenstand dieses Vertrages sind die Tonaufnahmen des Künstlers
 

unter dem Namen von _____________________________

 

und die Veröffentlichung eines Masterbandes unter dem Titel: _____________________________

Der Künstler versichert, daß er Inhaber aller Rechte ist, die kraft dieser Vereinbarung übertragen werden. Zweck dieser Vereinbarung ist die Auswertung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen des Künstlers mit den Produzenten und die Festlegung der hierfür vereinbarten Vertragsbedingungen.

 

§2 Rechtsübertragung
 
Der Künstler überträgt dem Produzenten das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben und in der folgenden näher beschriebenen Art und Weise auszuwerten:
 
a) Das ausschließliche sowie räumlich und zeitlich (gesetzliche Schutzfrist) unbegrenzte und übertragbare Recht, von den vertragsgegenständlichen Aufnahmen bzw. Teilen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen, jedes zur Zeit bekannte oder in Zukunft hinzukommende Format von Ton- bzw. Bildtonträgern in beliebiger Konfiguration herzustellen und zu verbreiten, bzw. durch Dritte herstellen und verbreiten zu lassen.
 
b) Das Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen in jeder Form öffentlich aufzuführen und auszustrahlen (einschließlich der Sendung durch öffentlich-rechtliche, kommerzielle und private Rundfunk- und Fernseh-Anstalten).
 
c) Das ausschließliche Recht, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit bewegten Bildern (Film, TV, Video etc.) zu sychronisieren und in Verbindung mit diesen aufzuführen und zu senden.

 

§3 Umsatzbeteiligung
 
Bei Auslandsverkäufen berechnet sich die Umsatzbeteiligung des Künstlers auf der Basis von 80 % der Inlandslizenz. Bei Lizenzveröffentlichungen durch Dritte erhält der Künstler 70 % der an den Produzenten abgerechneten Lizenzen. Der Künstler hat keinen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung für Promotionexemplare. Die Umsatzbeteiligung für die Veröffentlichung einzelner Titel im Rahmen von Compilations berechnet sich auf der Basis von 10 % der jeweils vereinbarten Lizenz pro rata titulus. Der Produzent ist berechtigt, einzelne Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen auf eigenen Compilations des Produzenten zu veröffentlichen, wobei eine Umsatzbeteiligung des Künstlers in Rahmen einer solchen Veröffentlichung entfällt.

 

§4 Abrechnung
 
Der Produzent ist dazu verpflichtet, über einen Verkauf von Tonträgern der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ordentlich Buch zu führen und den Künstler jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des vorangehenden Halbjahres Abrechnungen der ihm für das vorhergehende Halbjahr zustehenden Umsatzbeteiligungen zukommen zu lassen und gleichzeitig für die ausgewiesenen und zahlbaren Beträge Zahlung zu leisten. Der Produzent wird eventuelle Einnahmen aus der Vergabe von Synchronisationsrechten gemäß § 2 c) zum gleichen Zeitpunkt an den Künstler abrechnen und entsprechend auszahlen. Alle Abrechnungen sind rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten von dem Künstler angefochten werden oder wenn seit der Buchprüfung des Abrechnungszeitraumes durch den Künstler sechs Monate verstrichen sind, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt gilt. Der Künstler hat einmal jährlich das Recht, während der üblichen Geschäftszeiten des Produzenten, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Unterlagen des Produzenten zu prüfen oder durch einen Künstler beauftragten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die hierdurch direkt entstehenden, angemessenen Kosten gehen zu lasten des Künstlers, es sei denn, daß die Abrechnung in nicht unerheblichen Maße für unrichtig befunden wurden. Abweichungen von weniger als 3 % (drei Prozent) gelten als unerheblich. Ist oder wird der Künstler, während das Vertragsverhältnis andauert, mehrwertsteuerpflichtig, so erhält er sämtliche Zahlungen seitens des Produzenten zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

§5 Rechtsmittel
 
1. Der Künstler ermächtigt den Produzenten unwiderruflich,

a) gegen die unbefugte Aufnahme der Darbietungen des Künstlers, der unbefugten Vervielfältigung dieser Aufnahme auf Ton- und/oder Bildtonträger sowie deren sonstige Verwertung durch Dritte, sowie
 
b) gegen die Verwendung des Bildes oder des Namens der Künstlers zur Werbung für Konkurrenzunternehmen oder deren Erzeugnisse, sofern diese hierzu nicht eindeutig ermächtigt sind, mit allen rechtlich möglichen Schritten vorzugehen.

2. Der Produzent ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
 
3. Die Vollmacht gilt bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist.
 
4. Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen bleibt der Künstler berechtigt, selbst gegen widerrechtliche Aufnahmen der Darbietungen des Künstlers mit allen rechtlichen Mitteln vorzugehen.
 
5. Etwaige Entschädigungen für die unbefugte Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder für die unbefugte Verwendung der Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen oder des Namens des Künstlers werden zwischen dem Produzenten und dem Künstler nach Abzug der entstandenen Kosten zu gleichen Teilen geteilt.

 

§6 Labelcopy und Artwork
 
Sofern der Produzent die künstlerische Gestaltung übernimmt, muß der Künstler alle zur Herstellung des Artwork erforderlichen Angaben, d.h. eine vollständige Labelcopy, alle Texte und Fotos, die auf die Tonträgercover bzw. Einleger abgedruckt werden sollen, dem Produzenten unverzüglich zur Verfügung stellen. Die Gestaltung der Verpackungen erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien.

 

§7 Ausschluss von Konkurrenzprodukten
 
Der Künstler gewährleistet gegenüber dem Produzenten, daß er Inhaber aller an den Produzenten kraft dieser Vereinbarung übertragenen Rechte ist, und das er die in dieser Vereinbarung übertragenen Rechte keinem Dritten übertragen hat sowie während des Fortbestehens der Gültigkeit dieser Vereinbarung keinem Dritten übetragen wird. Der Künstler versichert, daß er die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen ohne die Zustimmung des Produzenten nicht noch einmal zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern in gleicher oder vergleichbarer Art und Weise (u.a. betr. der Instrumentierung und des Arrangements) aufnehmen wird. Hiervon ausgenommen sind Aufnahmen für Radio- und TV-Sendungen. Rechte an evtl. Remix-Versionen der vertragsgegenständlichen Aufnahmen fallen unter diese Vereinbarung, wobei das Recht auf die Produktion von Remixen ausdrücklich beim Künstler verbleibt.

 

§8 Sponsoren und Merchandising
 
Der Produzent hat das Recht, für sein Verlagsprogramm insgesamt sowie für die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen die Unterstützung durch Sponsoren in Anspruch zu nehmen. Soweit die Zusammenarbeit des Produzenten mit einem solchen Sponsoren keine Mitarbeit seitens des Künstlers erfordert und der Name des Künstlers in keinem direktem, die Veröffentlichung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen nicht betreffenden Zusammenhang gebracht werden, hat der Künstler keinen Anspruch auf etwaige Vergütungen. Der Produzent hat das nicht ausschließliche Recht, Merchandising-Artikel mit dem Titel der vertragsgegenständlichen Aufnahmen mit Namen und/oder Bildern des Künstlers herzustellen und zu verbreiten. Im Falles des Verkaufs dieser Artikel wird der Produzent dem Künstler mit 5 % an den Gewinnen aus dem Verkauf beteiligen. Die Gestaltung des Erscheinungsbildes solcher Artikel (z.B. Grafik, Motivauswahl etc.) erfolgt ausdrücklich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Etwaige Exclusiv-Verträge mit Sponsoren bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit allen Beteiligten. In jedem Fall dürfen die Persönlichkeitsrechte des Künstlers in keiner Weise berührt werden.

 

§9 Generelle Vereinbarungen
 
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und ist für beide Parteien und deren Rechtsnachfolger verbindlich. Es gilt des Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Schwelm. Diese Vereinbarung ersetzt alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Absprachen und es gelten nur solche Abmachungen, die in dieser Vereinbarung schriftlich festgehalten sind. Alle Forderungen der Vertragspartner gegeneinander aus allen zwischen den Vertragspartner getroffenen Vereinbarungen sind miteinander verrechenbar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Vetragspartei, die hiervon wirtschaftlich betroffen ist, schriftlich bestätigt worden sind. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt diese die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die ungültige Regelung wird durch eine Klausel ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Parteien sind verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung des Vertrages mitzuwirken.

 

§10 Optionen
 
Nachfolgeproduktionen werden mit einem neuen Vertrag geregelt und Optionen nicht vereinbart.

 

§11 Öffentliche Auftritte und Promotion
 
Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Parteien, sich so frühzeitig wie möglich über alle Auftritte in der Öffentlichkeit, insb. in Funk- und Fernsehveranstaltungen, in Rahmen von Tourneen und dergleichen zu unterrichten. Der Künstler verpflichtet sich des weiteren, auf Wunsch des Produzenten für die vertragsgegenständlichen Master in angemessenem Umfange an Promotionveranstaltungen teilzunehmen. Für die Mitwirkung an solchen Veranstaltungen kann der Künstler vom Produzenten kein Honorar, aber einen angemessenen Spesenersatz verlangen. Letzteres jedoch nur in Höhe des Betrages der nicht seitens Dritter als Gage oder Spesen ersetzt wird.

 

§12 Sonstige Vereinbarungen
 
Den Künstlern wird das Recht eingeräumt, jederzeit zum Jahresende des Kalenderjahres den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag seitens der Künstler zugunsten eines anderen Produzenten (Label, Plattenfirma, Verlag etc.) gekündigt, behält sich der Produzent vor, eine Subverlags- bzw. Sub-Labelschaft zu verlangen oder sich auszahlen zu lassen. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen.

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