Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL & Co)
Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte des Nutzungsrechtsinhabers treuhänderisch wahr. Ihre Aufgabe ist es, bei Verwertungshandlungen durch Dritte, diesen gegenüber entsprechende Lizenzen einzuziehen. Einfach formuliert kann man also sagen, die Verwertungsgesellschaften betreiben das Inkasso für die Rechteinhaber.
Die meisten Verwertungsgesellschaften nehmen für die Nutzungsrechtsinhaber die Rechte bei der Zweitverwertung wahr, unter Zweitverwertung wird im Umgangssprachlichen eine Verwertungshandlung verstanden, die sich an die erstmalige Verwertung eines Werkes anschließt. So kann die erstmalige Verwertung die Aufführung eines Kinofilms in Lichtspielhäusern sein, die sich anschließende Zweitverwertung der Verkauf eines Filmes auf DVD oder die Aufführung eines Filmes in einem Ladengeschäft zur Präsentation einer Abspielgerätes (z.B. DVD-Player).
Eine Ausnahme stellt die GEMA dar, welche auch für die Erstverwertung von Werken im Bereich der Vervielfältigung und Verbreitung von den Verwertern Tantiemen einzieht.
Wenn eine Berufsgenossenschaft bezüglich eines Werkes eine Verwertungshandlung vornehmen möchte, ist es also sinnvoll sich entweder an den Urheber oder Leistungsschutzberechtigten direkt zu wenden; wenn es wahrscheinlich ist, dass dieser seine Rechte an eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung abgetreten hat – und das ist der Fall bei allen Verwertungen für die eine Verwertungsgesellschaft die Rechtewahrnehmung grundsätzlich anbietet -, sollte man sich gleich an diese wenden. Ob im Einzelfall eine Verwertungsgesellschaft zuständig ist, erfährt man bei den Verwertungsgesellschaften selbst durch eine Anfrage.
An einem Werk haben oft verschiedene Urheber- und Leistungsschutzberechtigte mitgewirkt, so dass es grundsätzlich mehrere Rechteinhaber gibt (bei einem Spielfilm z.B. Filmbuchautor, Regisseur, Schauspieler, u.a.). Meist werden die Nutzungsrechte jedoch durch gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Absprachen bei einem Rechteinhaber konzentriert („Rechtebündelung“). Dieser nimmt dann allein die Rechte gegenüber Dritten wahr. Im Fall des Spielfilmes ist in der Regel der Filmhersteller der Nutzungsrechtsinhaber sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte, und damit auch für alle Verwerter Ansprechpartner, es sei denn die Verwertungsrechte werden durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen. Bei Musikaufnahmen liegen die Nutzungsrechte aller Beteiligten meist bei der Schallplattenfirma, außer diese werden durch die Verwertungsgesellschaft, hier die GVL, wahrgenommen. Bei literarischen Sprachwerken oder Zeitschriften ist es meist der Verlag; auch hier kann eine Verwertungsgesellschaft bestimmte Nutzungsrechte wahrnehmen.
In Deutschland gibt es mehrere Verwertungsgesellschaften für die verschiedenen Werknutzungen.
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