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Bandübernahmevertrag

Die Plattenfirma lizenziert ein fertig produziertes Band bei einem Label/ Produzent/ Künstler an.

Meist wird ein verrechenbarer Vorschuss auf die zu erwartenden Lizenzeinnahmen gezahlt.

Die Plattenfirma hat keine künstlerische Mitbestimmung bei den Aufnahmen.

Verwertungszeitraum und Vertragsgebiet werden meistens beschränkt.

Ein Vertragsmuster eines Bandübernahmevertrages finden Sie hier.

Ein Bandübernahmevertrag (auch Masterübernahmevertrag) regelt die Übertragung oder Lizenzierung von Masteraufnahmen (d. h. der fertig produzierten Tonaufnahmen einer Band oder eines Künstlers) an ein Label oder eine andere Organisation zur Veröffentlichung, Distribution und Vermarktung.


1. Definition des Bandübernahmevertrags

  • Gegenstand des Vertrags:
    • Die Übertragung oder befristete Lizenzierung von Rechten an Masteraufnahmen.
    • Das Label übernimmt die Rechte an der Aufnahme, nicht die Produktion der Aufnahmen.
  • Typischer Ablauf:
    • Die Band oder der Künstler produziert die Aufnahmen in Eigenregie oder über ein Studio.
    • Das Label übernimmt die fertigen Aufnahmen und kümmert sich um die Vermarktung, Verbreitung und Finanzierung der Veröffentlichung.


2. Rechte und Pflichten

2.1 Rechte der Band/Künstler

  • Urheberrechte:
    • Die Band bleibt in der Regel Inhaber der Urheberrechte an den Songs (Komposition und Text), sofern dies nicht anders geregelt wird.
  • Vergütung:
    • Anspruch auf Tantiemen aus den Einnahmen des Labels (z. B. pro verkauftem Album, Stream oder Download).
  • Nutzungsbeschränkungen:
    • Die Band kann festlegen, in welchem Rahmen und für welche Zwecke das Label die Masteraufnahmen nutzen darf.

2.2 Rechte des Labels

  • Masterrechte:
    • Das Label erhält die Rechte an den Masteraufnahmen, einschließlich der Verwertungsrechte (z. B. Vertrieb, Streaming, physischer Verkauf).
  • Bearbeitungsrechte:
    • Recht zur technischen Bearbeitung der Aufnahmen (z. B. Remastering, Anpassung für verschiedene Plattformen).
  • Vermarktungsrechte:
    • Nutzung der Aufnahmen für Promotion, Werbung und Synchronisation.

2.3 Pflichten der Band/Künstler

  • Übergabe der Masteraufnahmen:
    • Die Band verpflichtet sich, die Aufnahmen in technischer und künstlerischer Qualität zu liefern, die den vertraglichen Standards entspricht.
  • Freistellung von Ansprüchen:
    • Die Band garantiert, dass die Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Samples, Texte).

2.4 Pflichten des Labels

  • Vermarktung:
    • Das Label verpflichtet sich, die Aufnahmen aktiv zu vermarkten und zu veröffentlichen.
  • Abrechnung:
    • Transparente und regelmäßige Abrechnung der Einnahmen und Auszahlung der Tantiemen.
  • Kostenübernahme:
    • Übernahme bestimmter Kosten (z. B. Herstellung physischer Tonträger, digitale Distribution, Marketing).


3. Regelungen im Bandübernahmevertrag

3.1 Vertragsgegenstand

  • Beschreibung der Masteraufnahmen:
    • Titel der Tracks, Dauer, technische Formate.
  • Umfang der Rechteübertragung:
    • Geografisch (z. B. national, weltweit).
    • Zeitlich (z. B. 5 Jahre, unbefristet).
    • Nutzungsarten (z. B. physischer Vertrieb, Streaming, Synchronisation).

3.2 Vergütung

  • Vorschüsse:
    • Das Label zahlt der Band einen Vorschuss, der später mit den Einnahmen verrechnet wird.
  • Tantiemen:
    • Prozentsatz der Einnahmen (z. B. 15–25 % des Nettoerlöses).
  • Kostenbeteiligung:
    • Festlegung, ob die Band an Produktions- oder Vermarktungskosten beteiligt wird.

3.3 Abrechnung

  • Abrechnungsintervalle (z. B. quartalsweise, halbjährlich).
  • Transparenzklausel:
    • Die Band hat das Recht, Abrechnungsunterlagen einzusehen oder prüfen zu lassen.

3.4 Haftung

  • Band:
    • Haftet für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmen (z. B. keine Urheberrechtsverletzungen).
  • Label:
    • Haftet für die ordnungsgemäße Vermarktung und Nutzung der Aufnahmen.

3.5 Vertragslaufzeit und Kündigung

  • Befristung des Vertrags (z. B. 5 Jahre).
  • Nachvertragliche Rechte:
    • Regelung, ob das Label die Aufnahmen nach Vertragsende weiter nutzen darf.
  • Kündigungsrechte:
    • Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten).


4. Beispiele für Nutzungsmöglichkeiten

  • Streaming:
    • Veröffentlichung auf Plattformen wie Spotify, Apple Music, Deezer.
  • Physischer Vertrieb:
    • Produktion und Verkauf von CDs, Vinyl oder Kassetten.
  • Synchronisation:
    • Verwendung der Aufnahmen in Film, Fernsehen oder Werbung.
  • Merchandising:
    • Kombination der Aufnahmen mit anderen Produkten (z. B. Deluxe-Alben mit T-Shirts).


5. Haftung und Rechtsfolgen bei Verstößen

5.1 Haftung der Band

  • Verletzung von Drittrechten:
    • Die Band haftet, wenn die Aufnahmen urheberrechtlich geschütztes Material (z. B. Samples, Texte) ohne Lizenz enthalten.
  • Qualitätsmängel:
    • Haftung für technische Mängel der Aufnahmen.

5.2 Haftung des Labels

  • Vertragsverletzungen:
    • Das Label haftet für die Nichtveröffentlichung oder unzureichende Vermarktung der Aufnahmen.
  • Schadensersatz:
    • Die Band kann Schadensersatz fordern, wenn das Label den Vertrag nicht erfüllt.


6. Alternativen zum Bandübernahmevertrag

6.1 Lizenzvertrag

  • Die Band lizenziert die Masteraufnahmen für einen befristeten Zeitraum an das Label.
  • Vorteil: Die Band behält die Eigentumsrechte an den Masteraufnahmen.

6.2 Distributionsvertrag

  • Das Label übernimmt nur die Distribution, während die Band die Rechte an den Aufnahmen und die Vermarktung behält.
  • Vorteil: Mehr Kontrolle für die Band.

6.3 Joint Venture Agreement

  • Die Band und das Label arbeiten partnerschaftlich zusammen und teilen die Einnahmen und Kosten.
  • Vorteil: Gleichberechtigte Partnerschaft und Risikoaufteilung.


7. Internationale Aspekte

7.1 Unterschiede in den USA

  • Work for Hire:
    • In den USA können Masteraufnahmen als „Work for Hire“ eingestuft werden, wodurch das Label automatisch die Rechte erwirbt.
  • Cross-Collateralization:
    • Einnahmen aus verschiedenen Quellen (z. B. Streams, physischer Verkauf) werden zusammengelegt, um Vorschüsse abzudecken.

7.2 EU

  • Urheberpersönlichkeitsrechte:
    • In der EU bleiben die Persönlichkeitsrechte des Künstlers stärker geschützt als in den USA.
  • Harmonisierte Lizenzmodelle:
    • EU-weite Richtlinien ermöglichen einheitlichere Vertragsstrukturen.


8. Fazit

Ein Bandübernahmevertrag regelt die wirtschaftliche Verwertung von Masteraufnahmen und bietet sowohl der Band als auch dem Label klare Rechte und Pflichten. Für die Band ist es entscheidend, die Kontrolle über Urheberrechte und angemessene Vergütung sicherzustellen. Alternativen wie Lizenz- oder Distributionsverträge können mehr Flexibilität bieten. Internationale Unterschiede, insbesondere zwischen EU und USA, sollten bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen berücksichtigt werden. Eine rechtliche Prüfung ist unerlässlich, um faire Bedingungen für beide Seiten zu gewährleisten.

 

 

 

 

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