Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese  Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

Standorte  Berlin  Bielefeld  Bremen  Frankfurt  Düsseldorf  Hamburg  Hannover  München  Stuttgart
 

 

 Urheberrecht in der Musik  KI im Musikrecht  Kanzlei  Rechtsanwälte  Honorar  Kontakt  Impressum
Musikrecht Horak Rechtsanwälte Urheberrecht Musikrecht Anwalt Aufführungsvertrag Backline KSK Beiträge Bootleg Copyright Anwalt Cover-Song Musikrecht Musikerrecht Bandübernahmevertrag Coverversion Download-Rechte File-Sharing E-Musik Filmherstellerrecht Großes Recht GEMA GVL Fachanwalt HAP Händlerabgabepreis Raubkopie Remix U-Musik Verwertungsgesllschaft

Bandnamenschutz · Hinterlegung · GEMA · E-Musik

 

 

 Musikrecht  Musikaufführungsrecht  Musikrechtvermarktung  Musikrecht A-Z  Videorecht  Musikrechtsverletzung  Vertragscheck  Musterverträge  Booking-Vertrag  GbR-Vertrag (Musikband)  Labelvertrag  Musikverlagsvertrag  Studiovertrag

 

Startseite
 
:  Musikrecht  :  Musikrecht A-Z  :  Back-Katalog
 

 

 

 

 

Musikrecht 
Urheberrecht in der Musik 
Vertragscheck 
Musikaufführungsrecht 
Musikrechtvermarktung 
Band-Auseinandersetzung 
Musiksoftware 
KI im Musikrecht 
Musterverträge 
Aufführungsvertrag 
Banduebernahmevertrag 
Booking-Vertrag 
Distro-Only-Vertrag 
GbR-Vertrag (Musikband) 
Hörspielvertrag 
Kompositionsvertrag 
Künstlervertrag 
Labelvertrag 
Managementvertrag 
Master-Use-Vertrag 
Musikberatervertrag 
Musiklizenzvertrag 
Musikverlagsvertrag 
Plattenvertrag 
Streaminglizenzvertrag 
Studiovertrag 
Synchronisationslizenzvertrag 
Verlagsadministrationsvertrag 
Videoproduktionsvertrag 
Musikrecht A-Z 
Abdruckrecht 
Abmahnung 
Artist Agreement 
Auftragsproduktionsvertrag 
Auftrittsvertrag 
Ausschließliches Nutzungsrecht 
Auswertungsvereinbarung 
Autoren-Options-Vertrag 
Autorenvertrag 
Back-Katalog 
Bandübernahmevertrag 
Bearbeitungsrecht 
Bookingvertrag 
Bootlegs 
Copyright 
Credits 
Cover-Design-Vertrag 
Coverversion 
Demoband 
Download-Rechte 
Drehbuchvertrag 
eCommerce-Rechte 
Einzeltitelautorenvertrag 
E-Musik 
Exklusiv-Rechteerwerb 
Fachanwalt Musikrecht 
Festivalvertrag 
Filmherstellerrecht 
Flat-Fee 
GbR-Vertrag 
GEMA 
Großes Recht 
GUEFA 
Gutgläubiger-Rechteerwerb 
GVL 
GWFF 
Händlerabgabepreis-HAP 
Head of Agreement 
Hinterlegung 
Hörmarke 
Hörspiel-Produktionsvertrag 
Idee 
Independent Label 
Internationales Urheberrecht 
Interpretenvertrag 
Kinofilm-VerwertungsG 
Kleines Recht 
Kompositionsvertrag 
Kompositions-Arrangeurvertrag 
Konzertveranstaltervertrag 
Label 
Label-Gründung 
Label-Optionsvertrag 
Lizenzrecht 
Lizenzvertrag 
Master 
Raubkopien 
Refundierung 
Remix 
Sampling 
U-Musik 
VFF 
VG-Bild-Kunst 
VGF 
VG-Musikedition 
VG-Wort 
Verlagsvertrag 
Vertriebsvertrag 
Verwertungsgesellschaften 
Zweckübertragungstheorie 
Musikrechtsverletzung 
Kinofilverwertungskette 
Videorecht 
Influencer 
Entscheidungen 
BGH-Keine Sonderrechte der Presse 
OLG Frankfurt - Musikdownload 
BGH-GEMA-Pro-Verfahren 
BGH-Hörfunkrechte 
Onlineberatung 
Kanzlei 
Profil 
Rechtsanwälte 
Honorar 
Vollmacht 
Kontakt 
Stellenangebote 
Rechtsanwälte 
Patentanwälte 
Patentingenieure 
Wirtschaftsjuristen 
Rechtsreferendare 
Rechtsfachwirte 
Rechtsanwaltsfachangestellte 
Rechtsanwalts- u. Notarfachang. 
Patentanwaltsfachangestellte 
Azubi Rechtsanwaltsfachang. 
Azubi Patentanwaltsfachang. 
Standorte 
Berlin 
Bielefeld 
Bremen 
Düsseldorf 
Frankfurt 
Hamburg 
Hannover 
München 
Stuttgart 
Musikrechtlinks 
Impressum 
Datenschutz 
AGB 
Rechtsanwälte 
Musikrecht A-Z 
Künstlervertrag 
Musikberatervertrag 
Managementvertrag 
Banduebernahmevertrag 
Fachanwalt Musikrecht 
GEMA 
Hinterlegung 
Raubkopien 
Musterverträge 
Vertragscheck 
Kanzlei 
Vollmacht 
Kontakt 
AGB 

 

 

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
info@musikrechtler.de
hannover@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@musikrechtler.de

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
muenchen@musikrechtler.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@musikrechtler.de

Back-Katalog

Alt-Repertoire eines Autores/ Komponisten, welches meist für eine bestimmte Zeit einem Verwerter übertragen ist.

Besonderheiten des Back-Katalogs

Der Begriff Back-Katalog (auch Back Catalogue) bezeichnet die Sammlung älterer Werke, die von einem Künstler, einer Band, einem Label, einem Verlag oder einer Produktionsfirma bereits veröffentlicht wurden und weiterhin genutzt oder monetarisiert werden können. Der Back-Katalog ist ein essenzielles Asset in der Musik-, Film- und Verlagsbranche, da er oft langfristige Einnahmen generiert.


1. Definition des Back-Katalogs

  • Musikbranche:

    • Alle zuvor veröffentlichten Songs, Alben oder Masteraufnahmen eines Künstlers, die nicht mehr aktiv beworben, aber weiterhin verfügbar sind.
  • Film- und Medienbranche:

    • Früher veröffentlichte Filme, Serien oder andere audiovisuelle Inhalte, die weiterhin gestreamt oder verkauft werden.
  • Verlagswesen:

    • Bereits veröffentlichte Bücher oder Texte, die im Bestand eines Verlags sind und weiterhin vertrieben werden.


2. Bedeutung des Back-Katalogs

2.1 Monetarisierung

  • Langfristige Einnahmen:
    • Back-Kataloge generieren Einnahmen durch physische Verkäufe (z. B. CDs, Vinyl), digitale Streams, Downloads oder Synchronisationslizenzen.
  • Streaming-Plattformen:
    • In der Musikindustrie machen ältere Werke oft einen großen Teil der Streaming-Einnahmen aus, da sie über Jahre hinweg kontinuierlich gestreamt werden.

2.2 Rechteverwaltung

  • Der Back-Katalog stellt einen immateriellen Vermögenswert dar, der oft an Labels, Verlage oder andere Rechteinhaber übertragen oder lizenziert wird.

2.3 Markenwert

  • Ein umfangreicher und erfolgreicher Back-Katalog kann den Wert eines Künstlers oder Labels erheblich steigern und bei Verhandlungen oder Verkäufen eine wichtige Rolle spielen.


3. Nutzung des Back-Katalogs

3.1 Musikbranche

  • Re-Releases:
    • Wiederveröffentlichungen älterer Alben oder Songs in neuen Formaten (z. B. remasterte Versionen, Deluxe Editions).
  • Compilations:
    • Erstellung von Sammlungen, z. B. „Greatest Hits“-Alben.
  • Synchronisation:
    • Lizenzierung älterer Werke für Filme, Serien oder Werbespots.
  • Streaming und digitale Verkäufe:
    • Nutzung auf Plattformen wie Spotify, Apple Music oder Bandcamp.

3.2 Verlagswesen

  • Neuauflagen:
    • Wiederveröffentlichung von Klassikern in gedruckter oder digitaler Form.
  • Lizenzen:
    • Vergabe von Ãœbersetzungsrechten oder Adaptionsrechten (z. B. für Film oder Theater).

3.3 Film- und Medienbranche

  • Streaming-Plattformen:
    • Aufnahme von Klassikern oder älteren Filmen in Streaming-Kataloge (z. B. Netflix, Amazon Prime).
  • Digitale Restaurierung:
    • Technische Ãœberarbeitung älterer Werke für neue Vertriebswege (z. B. 4K-Versionen).


4. Rechtliche Aspekte des Back-Katalogs

4.1 Rechteinhaber

  • Urheberrechte:
    • Der ursprüngliche Urheber (z. B. Künstler, Autor, Komponist) behält seine Urheberpersönlichkeitsrechte.
  • Verwertungsrechte:
    • Oft liegen die wirtschaftlichen Nutzungsrechte bei Labels, Verlagen oder Produzenten, die den Back-Katalog vermarkten.

4.2 Lizenzierung

  • Exklusivlizenz:
    • Ein Dritter erhält exklusive Nutzungsrechte am gesamten oder einem Teil des Back-Katalogs.
  • Nicht-exklusive Lizenz:
    • Mehrere Parteien dürfen den Back-Katalog unter definierten Bedingungen nutzen.

4.3 Vertragsgestaltung

  • Verträge mit Labels/Verlagen:
    • Back-Kataloge werden häufig in langfristigen Künstlerverträgen oder Verlagsverträgen geregelt.
    • Beispiele:
      • Buyout-Verträge: Ein Label erwirbt alle Rechte an einem Back-Katalog gegen eine einmalige Zahlung.
      • Lizenzverträge: Der Urheber bleibt Rechteinhaber, lizenziert jedoch die Nutzung des Back-Katalogs für einen bestimmten Zeitraum.

4.4 Dauer und Rückrufrechte

  • Gesetzliche Schutzfrist:
    • In der EU gilt eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
  • Rückrufrechte:
    • Unter bestimmten Umständen können Urheberrechte nach Vertragsende zurückgefordert werden (§ 32a UrhG, Rückrufsrecht wegen Nichtausübung).


5. Herausforderungen und Risiken

5.1 Vertragsfallen

  • Künstler verlieren häufig die Kontrolle über ihren Back-Katalog durch langfristige oder unfaire Verträge.
  • Beispiel:
    • Viele Künstler der 1960er/70er-Jahre verkauften ihre Rechte zu niedrigen Preisen, ohne an zukünftige Verwertungsmöglichkeiten zu denken.

5.2 Lizenzstreitigkeiten

  • Bei Ãœbertragungen oder Verkäufen des Back-Katalogs an Dritte entstehen oft Streitigkeiten über Lizenzbedingungen oder Vergütungen.

5.3 Wertverlust

  • Ein schlecht verwalteter Back-Katalog kann an Wert verlieren, z. B. durch mangelnde digitale Präsenz oder fehlende Promotion.


6. Internationale Besonderheiten

6.1 USA

  • Work for Hire:
    • Viele Werke in den USA werden als „Work for Hire“ eingestuft, wodurch Labels oder Verlage automatisch die Rechteinhaber sind.
  • Copyright Termination:
    • Nach dem US-Copyright-Gesetz können Urheber ihre Rechte unter bestimmten Bedingungen zurückfordern (nach 35 Jahren).

6.2 EU

  • Urheberpersönlichkeitsrechte:
    • In der EU sind die Persönlichkeitsrechte des Urhebers stärker geschützt als in den USA.
  • Harmonisierung:
    • Durch die EU-Urheberrechtsrichtlinie (2019) gelten einheitlichere Regelungen für den digitalen Vertrieb.


7. Monetarisierung und Zukunft des Back-Katalogs

7.1 Digitalisierung

  • Durch Streaming-Plattformen und digitale Vertriebswege können ältere Werke leicht zugänglich gemacht werden, was die Monetarisierung erleichtert.

7.2 Wert von Back-Katalogen

  • Labels und Verlage investieren zunehmend in den Erwerb von Back-Katalogen, da diese eine stabile Einnahmequelle darstellen.
  • Beispiele:
    • Große Labels kaufen die Rechte an Back-Katalogen berühmter Künstler (z. B. Bob Dylan, Bruce Springsteen).

7.3 Neuvermarktung

  • Repackaging:
    • Verpackung alter Werke in neuen Kontexten (z. B. Sammlereditionen, Boxsets).
  • Nostalgie-Marketing:
    • Zielgruppenansprache durch Wiederveröffentlichungen von Klassikern.


8. Fazit

Der Back-Katalog ist ein essenzieller Bestandteil des langfristigen Erfolgs und der Monetarisierung in der Musik-, Verlags- und Medienbranche. Seine Nutzung erfordert klare vertragliche Regelungen und strategische Planung, um den wirtschaftlichen Wert zu maximieren. Für Künstler und Urheber ist es entscheidend, ihre Rechte am Back-Katalog zu schützen, während Labels und Verlage diese Rechte oft als Kernbestandteil ihrer Geschäftsmodelle betrachten. Internationale Unterschiede, insbesondere bei Schutzfristen und Rückrufrechten, sollten bei der Verwaltung eines Back-Katalogs berücksichtigt werden.

 

 

 

 

Impressum | Datenschutz

 Musikrecht-Musiker-Musikvertrag-Label-Gema-Musikverlag Fachanwalt Urheberrecht und Medienrecht Musikrecht Musikervertrag Bandvertrag Künstlerexklusivvertrag drucken Musikerrecht-Verwertungsgesellschaft-Banduebernahmevertrag-Kuenstlerexklusivvertrag Nutzungsrecht Nutzungsentgelt Nutzungsart Phonoabrechnung Piraterie Privatkopie Press-und Distributionsvertrag Remix Streaming Subtexter Subverlag Texter Tonträger Tonträgerlizenz Tonträgerproduktion Tonträgervertrieb Tourneevertrag U-Musik Rechtsanwalt Urhebervermutung Veranstaltervertrag Verlagsrecht Vervielfältigungsrecht Verwertungsrecht Zweitverwertungsrecht speichern Musikrechtsanwalt-Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Hannover Köln Hamburg Berlin Musikrechtler Stuttgartzurück Musikbranche-Anwalt-Fachanwalt-IP HAP GVL Musikdownload Musik itunes Recht Vertrag Anfrage

 

 

 

 

horak Rechtsanwälte/ Fachanwälte  Georgstr. 48  30159 Hannover  Fon:0511/357356/0  Fax:0511/357356/29  info@musikrechtler.de