Vertragscheck - Checkliste für Musikverträge
Die nachfolgende Checkliste dienst der grundsätzlichen Orientierung:
Vertragstypus grundsätzlich passend? (Künstlerexklusivvertrag/ Bandübernahmevertrag etc; dabei kommt es nicht auf die Vertragsüberschrift, sondern den Vertragsinhalt an. Ggfs kann das Gewollte in einer “Präambel” zu Beginn des Vertrags als beabsichtigte “Geschichte” zur Auslegungshilfe niedergeschrieben werden)
Vertragsgegenstand richtig und möglichst exakt definiert? (Der Vertragsgegenstand stellt rechtlich das Herz des Vertrages dar; hier sollten keinerlei Unklarheiten verbleiben. Ggfs können einzelne Begriffe in einem gesonderten Paragrafen definiert werden. Der Vertragsgegenstand wird häufig durch weitere Detailregelungen zur Rechteeinräumung, Exklusivität, Werbung mit Leben gefüllt)
Vertragsparteien richtig und exakt definiert? (Beide Vertragsparteien müssen exakt und richtig bezeichnet werden. Bei Firmen muss der richtige Zusatz, wie AG, GmbH, GmbH & Co KG, Ltd. etc verwendet werden. Des weiteren sollte aus Gründen der Klarstellung die Registernummer hinzugefügt werden)
Vertragsbeginn/ Dauer des Vertrages/ Kündigungsmöglichkeiten? (Vertragsbeginn ist zumeist Unterzeichnung, die Vertragsdauer ist in Musikverträgen häufig fest vereinbart, typischerweise 1-3 Jahre mit Verlängerungsoption. Die Vertragsdauer kann auch auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden etc)
Bitte beachten Sie: die Checkliste für Musikverträge ersetzen keine anwaltliche Individualberatung oder -anpassung. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, der sich im Musikrecht auskennt. Wir beraten Sie im persönlichen Gespräch, online oder Per Telefon. >> Kontakt | >> Onlineberatung
Vertragsgebiet richtig? (Als Vertragsgebiet wird häufig Deutschland, deutschsprachiger Raum in Form von Deutschland/ Österreich/ Schweiz, europäische Union oder auch weltweit vereinbart)
Lizenzgebühren vollständig vereinbart? (als Basis wird im Künstlervertrag häufig der HAP verwendet, in anderen Verträgen auch Umsatzlizenzgebühren, Stücklizenzgebühren oder Pauschallizenzgebühren. Die verschiedenen Nutzungsarten müssen ggfs berücksichtigt werden, Downloads gelten zB als eigene Nutzungsart. Eventuelle Rabatte für Events, Sonderaktionen etc sollten Berücksichtigung finden)
Details zum Vertragsgegenstand vollständig?
- Rechteeinräumungen und Rechterückfall vollständig vereinbart? (Innerhalb des Vertragsgegenstandes stellt die Rechteeinräumung und deren exakte Darstellung die wichtigste Position dar. Das Fehlen eines Rechtes kann zu einem späteren kostenpflichtigen Rechteerwerbszwang führen.)
- Exklusivität der Rechteeinräumung? (Es existieren unterschiedliche voll-/ teil-/ nicht-exklusive Möglichkeiten der Lizensierung=Rechteeinräumung)
- Pflicht zur Veröffentlichung exakt vereinbart? (Zusammen mit einem besten Bemühen im Bereich Werbung stellt die Veröffentlichungsverpflichtung eine wichtige Grundlage dar)
- Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten? (Aufgrund des teils werkvertraglichen Charakters kann an Mitwirkungspflichten insbesondere der Künstler bei Werbeauftritten sowie an Mitwirkungsrechte bei der künstlerischen Gestaltung gedacht werden, gerade im Zusammenhang mit Remixen, Titelreihenfolge und -auswahl, Coverdesign etc)
- Qualität und Quantität der vereinbarten Leistungen? (In der Regel empfiehlt sich die Vereinbarung bestimmter Qualitäten und Quantitäten)
- Werbung und Merchandising? (Pflichten und Rechte müssen geregelt sein; dies beginnt schon mit der Inhaberschaft der Merchandisingrechte und anderer Nebenrechte)
- Vertragsstrafen oder Freistellungen? (Handlungs- oder Unterlassungspflichten können zur Untermauerung mit Vertragsstrafevereinbarungen oder - im Gegenteil - mit einer Freistellungsvereinbarung versehen werden)
Wer trägt welche Vertrags- und Folgekosten? (Zu jeder einzelnen vertraglichen Leistungsposition kann eine Kostenposition sinnvoll sein. Zu Klären ist in der Regel auch, ob Kosten verrechnet oder bezahlt werden.
Zahlungen und Rechnungslegung klar vereinbart? (Neben der Vereinbarung der Lizenzgebühren und der Kosten muss in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die Zahlungen, ggfs Vorschussvereinbarungen, und die Rechnungslegung einschliesslich steuerlicher Aspekte - insb. Umsatzsteuerpflicht? - bestimmt werden)
Die einzelnen Musikcheckpunkte sind nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben und ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) stetig ändern.
Musikvertragsrecht
Im Musikrecht gibt es eine Vielzahl von vertraglichen Regelungen, die die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren (Künstlern, Produzenten, Labels, Verlagen, Verwertungsgesellschaften usw.) regeln. Die Inhalte und Alternativen der jeweiligen Verträge sind je nach Zielsetzung unterschiedlich ausgestaltet. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Verträge und ihre Inhalte sowie die dazugehörigen Alternativen:
1. Lizenzverträge
Inhalt
- Vereinbarung über die Nutzung eines Musikwerks oder einer Aufnahme.
- Regelung der Rechte, die eingeräumt werden (z. B. Vervielfältigung, öffentliche Aufführung, Streaming).
- Laufzeit und räumliche Geltung.
- Vergütung (z. B. Pauschalzahlung, prozentuale Beteiligung).
Alternativen
- Nutzung eines Verlags oder einer Verwertungsgesellschaft, die Lizenzen zentral verwaltet.
- Direktvermarktung durch den Urheber.
2. Vergütungsvereinbarungen
Inhalt
- Regelung der Entlohnung für kreative Leistungen (z. B. Komposition, Text, Produktion).
- Festlegung von Honoraren, Umsatzbeteiligungen oder Tantiemen.
- Auszahlungshäufigkeit und -bedingungen.
Alternativen
- Gewinnbeteiligungsmodelle ohne feste Vergütung.
- Beteiligung über Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, GVL).
3. Verlagsverträge
Inhalt
- Der Verlag übernimmt die Verwertung und Vermarktung von Musikwerken.
- Urheber räumt dem Verlag Nutzungsrechte ein (z. B. für Aufführungen, mechanische Vervielfältigung, Synchronisation).
- Vergütung: Aufteilung der Einnahmen (meist 60 % für den Urheber, 40 % für den Verlag).
Alternativen
- Selbstvermarktung durch den Urheber.
- Verlagsadministrationsverträge (siehe unten).
4. Editionsverträge
Inhalt
- Spezialform des Verlagsvertrags.
- Urheber (z. B. ein Komponist oder Songwriter) gründet eine eigene Edition, die über einen bestehenden Verlag administriert wird.
- Der Editionsinhaber erhält zusätzlich zu den üblichen 60 % des Urheberanteils einen Teil des Verlagsanteils.
Alternativen
- Direktvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft ohne Edition.
- Gründung eines eigenen Verlags.
5. Verlagsadministrationsverträge
Inhalt
- Der Administrator übernimmt administrative Aufgaben (Lizenzierung, Einnahmenverwaltung) für den Verlag oder den Urheber.
- Rechte verbleiben beim Urheber oder beim Verlag.
- Vergütung: Der Administrator erhält einen Anteil an den Einnahmen (z. B. 10–20 %).
Alternativen
- Nutzung eines Vollverlagsvertrags.
- Eigenständige Verwaltung der Rechte.
6. Künstlerverträge (z. B. Plattenverträge)
Inhalt
- Vereinbarung zwischen einem Label und einem Künstler über die Produktion, Vermarktung und Verbreitung von Musikaufnahmen.
- Label übernimmt meist Kosten für Produktion und Promotion.
- Vergütung: Beteiligung des Künstlers an den Nettoerlösen (oft 10–15 %).
Alternativen
- Veröffentlichung über einen Distributor ohne Labelbindung.
- Eigenvermarktung (Indie-Modell).
7. Bandübernahmeverträge
Inhalt
- Label erwirbt die Rechte an einer bereits produzierten Aufnahme.
- Vertrag regelt die Übertragung der Tonträgerrechte und die Vergütung.
- Oft Bestandteil von Plattenverträgen.
Alternativen
- Direktvertrieb der Band ohne Labelbindung.
- Nutzung eines Digitalvertriebs.
8. Distributionsverträge
Inhalt
- Vereinbarung zwischen Künstler/Label und Distributor zur physischen und digitalen Verbreitung von Musik.
- Rechte: Keine Ãœbertragung von Urheberrechten, nur Verwertungsrechte an der Distribution.
- Vergütung: Prozentsatz der Erlöse (z. B. 15–30 % für den Distributor).
Alternativen
- Direkter Upload auf Plattformen (z. B. Spotify for Artists).
- Nutzung eines All-in-One-Dienstes wie TuneCore oder CD Baby.
9. Aufführungsverträge
Inhalt
- Regelung der Bedingungen für die öffentliche Aufführung eines Werks (z. B. Konzert).
- Rechte und Pflichten (z. B. Bereitstellung von Technik, Setlists).
- Vergütung: Festgage oder Umsatzbeteiligung.
Alternativen
- Gagenfreie Auftritte gegen andere Vorteile (z. B. Promotion).
- Direktvermarktung durch Künstler.
10. Auftrittsverträge
Inhalt
- Speziell für Live-Auftritte (z. B. Konzerte, Festivals).
- Regelt organisatorische Details (Datum, Zeit, Ort, technische Anforderungen).
- Vergütung: Pauschale oder variable Anteile (z. B. Ticketverkäufe).
Alternativen
- Vereinbarungen ohne festen Vertrag (mündlich oder per E-Mail).
11. Musikmanagementverträge
Inhalt
- Vereinbarung zwischen Künstler und Manager zur Förderung und Vermarktung der Karriere.
- Manager erhält typischerweise 15–20 % der Bruttoeinnahmen des Künstlers.
- Laufzeit und Kündigungsfristen.
Alternativen
- Selbstmanagement durch den Künstler.
- Zusammenarbeit ohne festen Vertrag.
12. Internationale Verträge
Internationale Regelungen basieren häufig auf:
- Berner Ãœbereinkunft: Harmonisiert den Schutz von Urheberrechten.
- WIPO-Urheberrechtsvertrag: Regelt digitale Verwertungsrechte.
- Bilateral Agreements: Direkte Abkommen zwischen Staaten.
Besonderheiten
- Anpassung an nationale Gesetze.
- Verwendung von Standardverträgen, die international anerkannt sind.
Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern
Tonträger- und Filmverträge
- Regelung von Rechten an der Produktion und Verbreitung.
- Festlegung der Vergütung für Urheber, Produzenten und Interpreten.
Datenträgerverträge
- Rechte an physischen und digitalen Datenträgern (z. B. DVDs, Blu-rays, Downloads).
Inhalt
- Urheber- und Leistungsschutzrechte.
- Produktionstechnische Details (Budget, Deadlines).
- Vertriebsrechte und Vergütungsmodelle.
Zusammenfassung
Jeder Vertrag im Musikrecht sollte individuell auf die Ziele und die rechtlichen Anforderungen der Beteiligten angepasst werden. Alternativen wie Direktvermarktung oder die Nutzung von Plattformen sind abhängig von der Position und den Ressourcen der Künstler und Unternehmen. Eine rechtliche Beratung bei der Vertragsgestaltung ist empfehlenswert, insbesondere bei internationalen Regelungen.
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