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Coverversion

Bei einer Coverversion handelt es sich um die 1:1 nach empfundende Version eines Original-Musikstückes.

Sofern das Original bereits veröffentlicht worden ist, bedarf es für die gleiche Verwertung nicht der Verlagsfreigabe, denn lediglich die Interpretation eines Originals durch einen ausübenden Künstlers besitzt noch keine eigene Schöpfungshöhe und damit keinen Bearbeitungscharakter.

Rechtliche Grundlagen zur Coverversion

Eine Coverversion bezeichnet die Neuinterpretation eines bereits existierenden Musikwerks durch einen anderen Künstler oder eine Band. Die Melodie, der Text und die grundlegende Struktur des Originalwerks bleiben in der Regel erhalten, während die Darbietung durch den neuen Interpreten charakterisiert wird. Coverversionen sind in der Musikbranche weit verbreitet und unterliegen spezifischen urheberrechtlichen Regelungen.


1. Definition der Coverversion

  • Originalwerk:
    • Ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück, dessen Komposition und Text von einem Urheber oder mehreren Urhebern erstellt wurden.
  • Coverversion:
    • Eine neue Interpretation oder Aufnahme des Musikstücks, die keine wesentlichen Änderungen an der Melodie oder dem Text vornimmt.
  • Unterschied zur Bearbeitung:
    • Eine Bearbeitung (z. B. Remix, Parodie) verändert das Werk substanziell, während eine Coverversion das Original weitgehend beibehält.


2. Rechtliche Grundlagen

2.1 Urheberrechtliche Grundlagen

  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§ 15 UrhG):
    • Das Musikwerk ist urheberrechtlich geschützt, sodass jede Vervielfältigung oder öffentliche Verbreitung genehmigungspflichtig ist.
  • Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG):
    • Bearbeitungen benötigen die Zustimmung des Urhebers. Eine Coverversion gilt jedoch nicht als Bearbeitung, sofern sie Melodie und Text nicht substanziell verändert.

2.2 GEMA und Verwertungsgesellschaften

  • Coverversionen können ohne individuelle Genehmigung durch den Urheber veröffentlicht werden, wenn:
    • Das Originalwerk bei der GEMA (oder einer vergleichbaren Verwertungsgesellschaft) registriert ist.
    • Der Künstler die Lizenzgebühren über die GEMA oder die jeweilige Organisation abführt.

2.3 Lizenzpflicht

  • Mechanische Lizenz:
    • Für die Aufnahme und Veröffentlichung der Coverversion auf Tonträgern (z. B. CD, Download, Streaming) ist eine Lizenz erforderlich.
  • Aufführungslizenz:
    • Für Live-Auftritte, bei denen die Coverversion gespielt wird, müssen Lizenzgebühren entrichtet werden.


3. Rechte und Pflichten bei Coverversionen

3.1 Rechte des Urhebers

  • Tantiemen:
    • Der Urheber des Originalwerks erhält eine Vergütung aus den Einnahmen der Coverversion (z. B. aus Verkäufen, Streams, Aufführungen).
  • Namensnennung:
    • Der Originalurheber muss in der Veröffentlichung der Coverversion genannt werden.
  • Schutz vor Entstellung:
    • Der Urheber kann gegen Coverversionen vorgehen, die sein Werk in entstellender Weise darstellen (§ 14 UrhG).

3.2 Rechte des Künstlers der Coverversion

  • Leistungsschutzrechte:
    • Die Darbietung der Coverversion (z. B. Aufnahme, Performance) ist durch das Leistungsschutzrecht geschützt.
  • Einnahmen:
    • Der Künstler der Coverversion erhält Einnahmen aus der Interpretation, abzüglich der Lizenzgebühren.

3.3 Pflichten des Künstlers der Coverversion

  • Lizenzierung:
    • Der Künstler muss sicherstellen, dass die Nutzung des Originalwerks rechtlich abgesichert ist.
  • Keine wesentlichen Änderungen:
    • Änderungen an Melodie oder Text ohne Zustimmung des Urhebers sind nicht erlaubt.


4. Abgrenzung: Coverversion, Bearbeitung und Plagiat

Aspekt

Coverversion

Bearbeitung

Plagiat

Änderungen

Keine oder minimale Änderungen

Substanzielle Änderungen

Unautorisierte Kopie des Werks

Rechtliche Lage

Keine Zustimmung des Urhebers nötig (bei GEMA-Registrierung)

Zustimmung des Urhebers erforderlich

Verstoß gegen Urheberrecht

Beispiel

Neuaufnahme eines Songs

Remix eines Songs

Veröffentlichung eines Songs unter eigenem Namen


5. Nutzungsmöglichkeiten und Lizenzierung

5.1 Veröffentlichung

  • Digitale Plattformen:
    • Plattformen wie Spotify, Apple Music und YouTube verlangen Nachweise über die Lizenzierung von Coverversionen.
  • Physische Tonträger:
    • Lizenzgebühren müssen an die zuständige Verwertungsgesellschaft abgeführt werden.

5.2 Live-Auftritte

  • GEMA-Meldung:
    • Bei Live-Darbietungen von Coverversionen müssen Veranstalter die Setlist bei der GEMA melden und Gebühren entrichten.

5.3 Monetarisierung

  • Streaming:
    • Einnahmen aus Streams werden anteilig zwischen dem Interpreten und den Rechteinhabern des Originals aufgeteilt.
  • Synchronisation:
    • Nutzung der Coverversion in Filmen oder Werbungen erfordert eine separate Synchronisationslizenz.


6. Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

6.1 Unlizenzierte Nutzung

  • Abmahnungen:
    • Rechteinhaber können bei nicht genehmigten Veröffentlichungen Abmahnungen aussprechen.
  • Schadensersatz:
    • Bemessung anhand entgangener Tantiemen oder fiktiver Lizenzgebühren.

6.2 Plagiatsvorwürfe

  • Wenn eine Coverversion als zu ähnlich zum Originalwerk wahrgenommen wird (z. B. bei nicht gekennzeichneten Änderungen), kann dies als Plagiat gewertet werden.


7. Beispiele für bekannte Coverversionen

  • Whitney Houston – „I Will Always Love You“:
    • Cover des Songs von Dolly Parton.
    • Wurde durch Houstons Interpretation weltberühmt.
  • Johnny Cash – „Hurt“:
    • Cover des Songs von Nine Inch Nails, das eine völlig neue emotionale Interpretation bietet.
  • Mad World – Gary Jules:
    • Cover eines Songs von Tears for Fears in einem komplett neuen Stil.


8. Internationale Besonderheiten

8.1 USA

  • Compulsory Licensing:
    • In den USA kann jeder Künstler eine Coverversion aufnehmen, ohne die Erlaubnis des Urhebers einzuholen, solange Lizenzgebühren gezahlt werden.
  • Fair Use Doctrine:
    • Coverversionen, die stark transformative Zwecke haben (z. B. Parodien), könnten unter „Fair Use“ fallen.

8.2 EU

  • Harmonisierte Regelungen:
    • Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht 2019/790 sorgt für einheitliche Vorgaben zur Lizenzierung und Vergütung.
  • Urheberpersönlichkeitsrecht:
    • In der EU stärker geschützt als in den USA, was das Risiko von Konflikten bei Coverversionen erhöht.


9. Fazit

Coverversionen sind ein beliebtes Mittel, um bestehende Werke neu zu interpretieren und einem anderen Publikum zugänglich zu machen. Sie erfordern jedoch eine sorgfältige rechtliche Absicherung, insbesondere in Bezug auf Lizenzierung und Namensnennung des Urhebers. Während sie eine kreative Bereicherung für die Musikbranche darstellen, können fehlende Genehmigungen oder Änderungen am Originalwerk rechtliche Konflikte und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Internationale Unterschiede, wie das „Compulsory Licensing“ in den USA, bieten je nach Region unterschiedliche Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Coverversionen.

 

 

 

 

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