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Musikrecht
Wir beraten Künstler, Musiker, Komponisten, Texter, Produzenten sowie Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen aller Größen in allen Fragen des nationalen und internationalen Musikrechts. Dabei sprechen wir (auch) Ihre Sprache. Natürlich sind wir auch Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht.
Unsere musikrechtlichen Schwerpunkte umfassen auch die nachfolgenden Leistungen:
von Lizenzverträgen, Vergütungsvereinbarungen sowie Verlagsverträge, Editionsverträge und Verlagsadministrationsvertrage einschließlich Vertragsgestaltung für die Produktion von Ton-, Film- und Datenträgern (Künstlerverträge und Bandübernahmeverträge, Plattenverträge, Distributionsverträge, Aufführungsverträge, Auftrittsverträge, Musikmanagementverträge uvam)
einschließlich Verlagsrecht, Presserecht, Internetrecht, Musikrecht, Filmrecht, Fernsehrecht und Eventrecht sowie Vertragsgestaltung für Film- und Fernsehproduktionen (Drehbuchverträgen, Verwertungsverträge, Produktionsvereinbarungen etc), Medienarbeitsrecht
Managementverträge, Agenturverträge, Beraterverträge und Promotionverträge; Medienkooperationsverträge und Merchandisingverträge
wie Zugangskontrollsysteme und Kopierschutzsysteme insbesondere Kopierschutz bei Audio-CDs, DVDs sowie bei Film- und Multimedie-DVDs, Blue Ray und anderen Datenträgern bzw Cloud-Systemen
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für Urheber mit Produktions- und Vertriebsunternehmen
Verhandlungsbegleitung
von Produktions- und Vertriebsunternehmen gegenüber Urhebern
Urheberrechtliche Prüfungen
und Bewertungen insbesondere in den Teilbereichen Design und Kunst, sowie im Falle von Sprachwerken, Tonwerken & Bildwerken
Rechteprüfung, Rechtesicherung, Rechtedurchsetzung
Nutzungsprüfungen
(Zulässigkeitsbeurteilung der Werknutzung)
Gerichtliche und schiedsgerichtliche Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen aller Art, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren sowie im internationalen Rechtsverkehr. Musikrechtliches Litigation und Disputes
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Deutsches Musikrecht
Das Musikrecht in Deutschland ist ein Teilgebiet des Urheberrechts und regelt die rechtlichen Aspekte, die mit der Schaffung, Nutzung und Verwertung von Musikwerken zusammenhängen. Es betrifft Komponisten, Textdichter, Musiker, Produzenten, Labels, Verlage, Verwertungsgesellschaften und digitale Plattformen wie Spotify oder Apple Music. Hier eine ausführliche Darstellung der wesentlichen Aspekte:
1. Urheberrechtliche Grundlagen
Das Urheberrecht schützt Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz). Damit ein Musikstück urheberrechtlich geschützt ist, muss es eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, also eine persönliche, geistige Schöpfung sein. Typische geschützte Werke sind:
- Kompositionen (Melodien, Harmonien, Arrangements)
- Texte (z. B. Liedtexte)
- Aufnahmen (Schutz durch Leistungsschutzrechte, § 85 UrhG)
Das Urheberrecht schützt die geistige und persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Allerdings können Nutzungsrechte eingeräumt oder abgetreten werden.
2. Beteiligte im Musikrecht
a. Urheber (Komponisten, Texter)
- Rechte:
- Verwertungsrechte (§ 15 UrhG): Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Aufführung, Bearbeitung, etc.
- Persönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG): Veröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
- Verdienst:
- Lizenzeinnahmen (z. B. über Verlage oder Verwertungsgesellschaften).
- Direktvergütung bei individuellen Nutzungsverträgen.
b. Musiker (Interpreten)
- Rechte:
- Leistungsschutzrechte (§ 73 UrhG): Schützen die Darbietung eines Musikers.
- Verdienst:
- Gagen für Live-Auftritte.
- Beteiligung an Einnahmen durch Tonträgerverkäufe und Streaming.
c. Musikproduzenten
- Rechte:
- Schutz der Tonträger (§ 85 UrhG).
- Verdienst:
- Anteile an den Einnahmen aus Verwertung (z. B. Vertrieb der Tonträger, Streaming-Einnahmen).
d. Labels
- Rechte:
- Vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte an den Musikwerken.
- Verdienst:
- Einnahmen aus der Vermarktung von Tonträgern, digitalen Verkäufen und Streaming.
e. Musikverlage
- Aufgaben:
- Förderung und Verbreitung von Musikwerken.
- Verwaltung der Urheberrechte im Namen der Komponisten und Textdichter.
- Verdienst:
- Beteiligung an den Verwertungsgesellschafts-Einnahmen (meist 40 % Verlag, 60 % Urheber).
f. Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, GVL)
- Aufgaben:
- Kollektive Rechtewahrnehmung (z. B. Einziehung von Lizenzgebühren für öffentliche Aufführungen, Radio/TV, Streaming).
- Ausschüttung der Einnahmen an Urheber, Verleger und andere Rechteinhaber.
- Verdienst:
- Gebühren von Nutzern (z. B. Radiosender, Veranstalter).
3. Verwertungsgesellschaften
a. GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
- Zuständig für Komponisten, Textdichter und Musikverleger.
- Lizenzierung von öffentlichen Aufführungen, mechanischen Vervielfältigungen und Streaming.
b. GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten)
- Vertritt ausübende Künstler und Tonträgerhersteller.
- Lizenzierung von Sendungen und öffentlichen Wiedergaben.
c. Bedeutung
- Sicherstellung einer fairen Vergütung der Rechteinhaber.
- Effiziente Rechtewahrnehmung, die für Einzelpersonen oft nicht leistbar wäre.
4. Eigenen Musikverlag gründen
Ein eigener Musikverlag macht Sinn, wenn:
- Man als Komponist oder Texter langfristig eine größere Kontrolle über die Rechte haben möchte.
- Man aktiv weitere Künstler unterstützen und fördern möchte.
- Finanzielle und organisatorische Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Vorteile:
- Direkte Beteiligung an Verwertungserlösen.
- Förderung der eigenen Werke durch Netzwerke.
5. Vertrieb über Spotify, Apple Music etc.
a. Vorgehen
- Nutzung von Digitalvertriebsdiensten wie TuneCore, CD Baby oder DistroKid, die Musik an Streaming-Plattformen weiterleiten.
- Direkte Verträge mit Plattformen sind für unabhängige Künstler selten möglich.
b. Verdienst
- Einnahmen durch Streaming-Lizenzen:
- Pro Stream erhält ein Künstler zwischen 0,003 und 0,01 Euro (variiert je nach Plattform).
- Einnahmen hängen von der Anzahl der Streams und der Vertragsgestaltung mit dem Distributor oder Label ab.
c. Herausforderungen
- Streaming-Einnahmen sind oft gering und erfordern hohe Abrufzahlen, um signifikante Umsätze zu generieren.
- Zusätzliche Einnahmen durch Live-Auftritte, Merchandise und Crowdfunding sind wichtig.
6. Wichtige Normen und Urteile im Musikrecht
a. Normen
- UrhG (Urheberrechtsgesetz): Regelt die Rechte an geistigem Eigentum.
- Kunsturhebergesetz: Ergänzt Persönlichkeitsrechte der Urheber.
- UrhDaG (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz): Regelt die Verantwortung von Plattformen wie YouTube.
b. Prägende Gerichtsentscheidungen
- Metall auf Metall (BGH und EuGH): Sampling und Schranken des Urheberrechts.
- GEMA vs. YouTube: Klärung der Plattformverantwortung bei urheberrechtswidrigen Inhalten.
- Sascha Lobo (BGH, 2019): Klärung von Zitaten und Parodien im Musikbereich.
Das Musikrecht in Deutschland ist vielschichtig und stark praxisorientiert. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen vertraut zu machen, um die Rechte und Einnahmen als Künstler, Urheber oder Produzent optimal zu schützen.
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